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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Kart 884/19

Datum:
07.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Kart 884/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2020:1007.3KART884.19.00
 
Leitsätze:

Die Zuständigkeit für die Überwachung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung des grundzuständigen modernen Messstellenbetriebs gemäß § 3 Abs. 4 S. 2 MsbG richtet sich nach § 54 EnWG und nicht nach § 76 MsbG.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 26.11.2019, Az. BK8-19/00766-61, wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

 
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