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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 142/20

Datum:
15.06.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 142/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0615.1U142.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 3 O 330/19
Leitsätze:

Leitsätze:

Nutzt ein Busunternehmen seine eigene Werkstatt zur Reparatur seines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Busses, beschränkt sich der zur Herstellung erforderliche Betrag auf die insoweit anfallenden Kosten.  

Die höheren Kosten einer externen Werkstatt können grundsätzlich zugrunde gelegt werden, wenn das Busunternehmen einen Teil der Kapazitäten seiner Werkstatt als freie Werkstatt zur Gewinnerzielung verwendet. Voraussetzung ist allerdings, dass es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hinreichend dazu vortragen kann, dass es in der Zeit der Reparatur des Busses Fremdaufträge hätte annehmen können.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juli 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg (3 O 330/19) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 
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