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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 46/20

Datum:
08.04.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 46/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2021:0408.2U46.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 33/19
 
Tenor:

A.               Die Berufung gegen das am 15.09.2020 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4a O 55/19) wird – außer hinsichtlich eines zuerkannten Betrages von EUR 75,62 für den zweiten Testkauf, hinsichtlich dessen die Klage abgewiesen wird – mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor folgende Fassung erhält:

I.              Die Beklagten werden verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an deren Geschäftsführerin zu vollstrecken ist,

zu unterlassen

einen Roller, aufweisend eine Deckanordnung, die einen Pedalabschnitt, einen hinteren Abschnitt und einen vorderen Abschnitt aufweist, wobei der hintere und der vordere Abschnitt an zwei entgegengesetzten Enden des Pedalabschnitts angeordnet sind, wobei der hintere Abschnitt mit einem Hinterrad drehbar verbunden ist, wobei der vordere Abschnitt mit einer Radachse drehbar verbunden ist, wobei ein Paar Vorderräder mit zwei entgegengesetzten Enden der Radachse drehbar verbunden sind,

wobei der vordere Abschnitt eine runde Bohrung aufweist, in der eine axiale Bewegung eines Eingriffselements möglich ist, wobei die Radachse eine runde Eingriffsausnehmung aufweist, wobei ein zylindrisches Eingriffselement in der runden Bohrung derart gleitend aufgenommen ist, dass es in axialer Richtung beweglich ist und wahlweise zwischen einer ersten und einer zweiten Position mit der Eingriffsausnehmung in Eingriff steht, und wobei die Radachse in der ersten Position in Bezug auf den vorderen Abschnitt festgelegt ist,

und eine Lenkstange, die an dem zu dem vorderen Abschnitt benachbarten Ende der Deckanordnung montiert ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2.              dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juni 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe

der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer oder der gewerblichen Abnehmer sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der bezahlten Preise,

wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können;

3.              dem Kläger durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juni 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preise (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in Fmitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, die die Beklagten seit dem 2. Juni 2013 begangen haben.

III.              Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallenden Roller auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1. – Kosten herauszugeben.

IV.              Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, die unter Ziffer I.1. beschriebenen, seit dem 02.05.2013 in Verkehr gebrachten Roller gegenüber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 08.04.2021) festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

V.              Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger eine Summe von EUR 5.797,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2019 zu zahlen und werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger eine weitere Summe von EUR 63,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2019 zu zahlen.

VI.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.              Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

C.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.              Die Revision wird nicht zugelassen.

E.               Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.

 
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