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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 71/21

Datum:
31.03.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 71/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2022:0331.20U71.21.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. April 2021 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung der im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Ordnungsmittel künftig zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Telekommunikationsverträgen gegenüber Verbrauchern

1.bei einem Vertragswechsel Vereinbarungen zu treffen, wonach der neue Telekommunikationsvertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten hat, die erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit des vorherigen Telekommunikationsvertrages zu laufen beginnt, wie geschehen in (als Anlage beigefügter) Anlage K 1, wenn die Aktivierung des neuen Telekommunikationsvertrages  aber bereits vor  dem Laufzeitende des vorherigen  Telekommunikationsvertrages erfolgen  soll, wenn  dies geschieht wie bei dem von der Zeugin I. gebuchten neuen Tarif  „…mit Basic Phone“ in (als Anlage beigefügter) Anlage K2 dokumentiert und wenn dies dazu führt, dass hierdurch eine vertragliche Bindung des Kunden von 24 Monaten überschritten wird,

2.in Rechnungen und/oder in Bestätigungen von Vertragsänderungen zu Telekommunikationsverträgen ein Datum für ein Ende der Mindestvertragslaufzeit in Monaten anzugeben, durch die eine Vertragsbindung des Verbrauchers entsteht, die 24 Monate überschreitet, wenn dies geschieht wie in (als Anlage beigefügter) Anlage K 2 im Fall der Zeugen I. und in (als Anlage beigefügter) Anlage K 3 im Fall des Zeugen Q. dokumentiert,

3.sich darauf zu berufen, dass bei Vertragsänderungen vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit des vorherigen Telekommunikationsvertrages zu der mit dem neuen Telekommunikationsvertrag beginnenden Vertragslaufzeit von 24 Monaten die Restlaufzeit aus dem vorherigen Telekommunikationsvertrag dazu addiert werde, wenn dies geschieht wie in (als Anlage beigefügter) Anlage K 5 dokumentiert.

II.Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 234,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Januar 2020 zu zahlen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung von Zahlungsansprüchen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.Die Revision wird zugelassen.

 

G r ü n d e :

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