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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 18/23

Datum:
21.02.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 RBs 18/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2023:0221.2RBS18.23.00
 
Leitsätze:

StPO  § 265 Abs. 1, § 344 Abs. 2 Satz 2

OWiG § 79 Abs. 3

1.

Für die ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge genügt es nicht, zu den Verfahrenstatsachen nahezu den gesamten Akteninhalt in die Begründungsschrift einzukopieren, statt bezogen auf die konkrete Verfahrensrüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen.

2.

Ist der Betroffene bereits im „ersten Durchgang“ wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt worden, bedarf es nach der Zurückverweisung der Sache keiner Wiederholung des Hinweises auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 21. Februar 2023, IV-2 RBs 18/23

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 
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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

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