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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 105/22

Datum:
24.01.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Wx 105/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2023:0124.3WX105.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 12 VI 246/21
Normen:
§§ 2227, 2215 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

a)      In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Testamentsvollstrecker von Berufs wegen oder aufgrund früherer vergleichbarer Ämter über Erfahrungen bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verfügt.

b)      Von Bedeutung ist überdies, in welchem zeitlichen Umfang von ihm unter Berücksichtigung seiner sonstigen (beruflichen oder anderweitigen) Verpflichtungen eine Tätigkeit zur Verwaltung des Nachlasses erwartet werden kann.

 
Tenor:

I.          Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Duisburg vom 4. April 2022 werden zurückgewiesen.

II.        Die Beteiligten zu 1. und zu 2. haben jeweils zur Hälfte die Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges zu tragen sowie hälftig dem Beteiligten zu 3. die ihm in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III.     Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV.     Der Beschwerdewert wird festgesetzt werden, sobald die erbetenen Angaben zur Höhe der Nachlassaktiva vorliegen.

 
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