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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 25/22

Datum:
31.01.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Wx 25/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2023:0131.3WX25.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düsseldorf, 91a VI 748/20
Normen:
§ 81 Abs. 1 FamFG
Leitsätze:
 
Tenor:

I.          Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. November 2021 im Kostenausspruch teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligte zu 4. hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen und den Beteiligten zu 1. bis zu 3. die ihnen im amtsgerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

II.        Dem Beteiligten zu 4. fallen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1. bis zu 3. zur Last.

III.     Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV.     Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren entspricht der Summe der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1. bis zu 3. im amtsgerichtlichen Verfahren. Auf die einzelnen Rechtsbehelfe entfällt jeweils ein Teilbetrag in Höhe der dem betreffenden Rechtsbehelfsführer entstandenen notwendigen Auslagen.

 
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