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Oberlandesgericht Düsseldorf, 9 U 149/19

Datum:
06.03.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 149/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2023:0306.9U149.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 13 O 597/04
Normen:
BGB §§ 994, 1001, 2205, 2206; ZPO § 287
Leitsätze:

1. Ein Testamentsvollstrecker überschreitet seine Verpflichtungsbefugnis nach § 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Abschluss von Verträgen, die ihm oder seinen Kindern den Erwerb eines Nachlassgegenstandes zu 80 % des Verkehrswerts und unter zweijähriger Stundung des Kaufpreises ermöglichen sollen. Entsprechend sind dahingehende Verfügungsgeschäfte nach § 2205 Satz 3 BGB unwirksam.

2. Den Wert eines Grundstücks kann ein Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO schätzen, nachdem es sich durch Einholung von Sachverständigengutachten eine Schätzungsgrundlage verschafft hat, auch wenn die Parteien mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme nicht einverstanden sind und deren Fortsetzung wünschen.

3. Der als Scheineigentümer im Grundbuch eingetragene bösgläubige Besitzer, der zur Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und zur Herausgabe verpflichtet ist, hat gegen den Eigentümer keinen Anspruch hinsichtlich der Kosten, die er für den unwirksamen Erwerb hatte, weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB noch aus §§ 994 Abs. 2, 670, 683 Satz 1 BGB.

4. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks steht der Geltendmachung von Verwendungsersatzansprüchen nicht gemäß § 1001 BGB entgegen. Der frühere Eigentümer muss sich mit Zuschlagserteilung gegenüber dem früheren Besitzer so behandeln lassen, als hätte er das Grundstück wiederbekommen.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.04.2019 verkündete Teilurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 597/04) teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.              Die Beklagten werden hinsichtlich des im Grundbuch des Amtsgerichts X für X. Blatt … (.../10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung X., Flur .., Flurstück …, P.-Str. in X zu …. m2 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit B bezeichneten Garage) eingetragenen Grundbesitzes verurteilt,

a.               die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zu bewilligen, dass als Eigentümer dieses Grundbesitzes Herr Y. B., Herr D. B., Frau Z. B., und Herr X. B. in Erbengemeinschaft eingetragen werden, und

b.              den Besitz an die vorgenannte Erbengemeinschaft herauszugeben.

2.              Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger und Herrn D. B. 252.290,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2015 zu zahlen.

3.              Es wird festgestellt,

a.               dass Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts X für X., Blatt …. (Gemarkung X., Flur .., Flurstück …, F.-Str. in X zu …. qm) eingetragenen Grundbesitzes Herr Y. B., Herr D. B., Frau Z. B., und Herr X. B. in Erbengemeinschaft über den 27.05.1987 hinaus bis zum 07.08.2014 waren;

b.               dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerin und Herrn D. B. den über 252.290,73 € hinausgehenden Schaden bis zum einem Betrag in Höhe von 417.485,27 € zu ersetzen für den Fall, dass die Kläger und Herr D. B. aus dem Erlös des im Verfahren AG X - Az.: 082 K 009/11 - versteigerten Grundstücks F.-Str. in X keinen oder keinen vollständigen Anteil in Höhe von 165.194,54 € erhalten sollten.

4.              Die Beklagten als Gesamtschuldner sind dem Grunde nach verpflichtet, den Klägern und Herrn D. B. die Mieten herauszugeben, die sie vereinnahmt oder erzielt haben aus der Vermietung des Objekts F.-Str. in X seit dem 01.01.1987 bis zum 07.08.2014 und des Objekts P.-Str. in X seit dem 01.01.1987.

5.              Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Klägern und Herrn D. B. Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Miet-Erträge sie vereinnahmt oder erzielt haben aus der Vermietung des Objekts F.-Str. in X seit dem 01.01.1987 bis zum 07.08.2014 und des Objekts P.-Str. in X seit dem 01.01.1987.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger werden zurückgewiesen.

II. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen, auch diejenigen aller Berufungsverfahren, soweit nicht durch die Senatsurteile vom 17.12.2007 und 12.09.2011 wegen unrichtiger Sachbehandlung niedergeschlagen, bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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