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Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 22. Juni 2023 verkündete Urteil der 14 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 14c O 145/22 –teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Bewertungen von Verbrauchern zu Zwecken der Verkaufsförderung für Rechtsdienstleistungen in sozialen Medien zu werben, wenn diesen Bewertungen kein Kontakt des Bewertenden mit dem Leistungsangebot des Beklagten vorausgegangen ist, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
Auf die Darstellung nachfolgender Bilder wird ausdatenschutzrechtlichen Gründen abgesehen.
Die Berufung des Beklagten ist gegenstandslos.
Die Kosten des Berufungsverfahren trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung wegen der Kosten kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
2I.
3Der Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt in A. tätig; auch der Beklagte ist Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei in A.. Er betreibt für diese eine Facebook-Seite, auf der die Möglichkeit zur Bewertung seiner Rechtsanwaltskanzlei besteht. Auf der Facebook-Seite fanden sich bis zu der durch den Beklagten in Reaktion auf die Abmahnung des Klägers vorgenommenen Löschung im September 2022 die unten eingeblendeten Bewertungen Dritter. Diese Bewertungen wurden zum Teil von dem Beklagten über seinen privaten Facebook-Account mit einem „Like“ versehen sowie – entweder alternativ oder zusätzlich zu dem vergebenen „Like“ – über den Rechtsanwaltskanzlei-Account des Beklagten kommentiert.
4Mit Schreiben vom 20. September 2022 mahnte der Kläger den Antragsgegner ab und machte geltend, es handele sich bei den Bewertungen offensichtlich um Fake-Bewertungen, und es liege nahe, dass diese gekauft seien. Er war der Meinung, ihm stehe aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ein Anspruch auf Unterlassung zu. Jedenfalls sei dieser aus §§ 8 Abs. 1, 5a UWG begründet. Er forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 28. September 2022 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 28. September 2022 und gab an, die Möglichkeit, Bewertungen auf der Seite abzugeben, entfernt zu haben, obwohl er keine Kenntnis von etwaigen Unstimmigkeiten in Bezug auf die Bewertungen gehabt habe. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab er nicht ab, woraufhin der Kläger unter dem vom 7. Oktober 2022 Eilrechtsschutz beantragte.
5Das Landgericht Düsseldorf sprach durch einstweilige Beschlussverfügung vom 10. Oktober 2022 (Az.: 14c O 89/22) eine dem den Tenor dieses Urteils entsprechende Unterlassungsverpflichtung aus. Auf den Widerspruch des Beklagten bestätigte das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22. Juni 2023 die einstweilige Beschlussverfügung. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein (Az.: I-20 U 90/23). Das vorliegende Verfahren (Az.: 14c O 145/22) stellt sich als Hauptsacheverfahren zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren dar.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
7Mit dem am 22. Juni 2023 verkündeten Urteil hat das Landgericht dem Beklagten untersagt, die angegriffenen Bewertungen zu Werbezwecken zu nutzen. Dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3 Abs. 1, 3 UWG in Verbindung mit Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu. Der Unlauterkeitstatbestand in Nr. 23b sei – ebenso wie derjenige in § 5b Abs. 3 UWG – aufgrund seiner gegenüber Nr. 23c weniger strengen Voraussetzungen, die gerade nicht den Nachweis gefälschter Bewertungen voraussetzten, als Minus der vom Kläger in Bezug genommenen Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG anzusehen. Dessen Voraussetzungen lägen auch vor, denn jedenfalls durch seine „Likes“ bzw. Kommentare habe der Beklagte die Behauptung der Authentizität der Bewertungen aufgestellt und zwar ohne angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung der Frage ergriffen zu haben, ob die Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammten, die seine Dienstleistung genutzt hätten. Jedenfalls liege ein Verstoß gegen § 5b Abs. 3 UWG vor, indem der Beklagte durch Aktivieren der Bewertungsfunktion in dem Facebook-Account die Bewertungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe, ohne darauf hinzuweisen, dass er nicht prüfe, ob die Bewertungen von Verbrauchern stammten, die tatsächlich zu seiner Rechtsanwaltskanzlei Kontakt gehabt hätten. Ob zudem der Unlauterkeitstatbestand in Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfüllt sei, könne somit dahinstehen.
8Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung. Er führt zur Begründung seines Rechtsmittels aus, zu Unrecht sei das Landgericht von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis ausgegangen und habe die Voraussetzungen der Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG bzw. des § 5b Abs. 3 UWG als erfüllt angesehen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage unter Aufhebung des am 22. Juni 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 14c O 145/22) abzuweisen.
11Der Kläger beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht sich dessen Begründung hilfsweise zu eigen. Soweit das Landgericht den von ihm (zumindest vorrangig, wenn nicht erstinstanzlich sogar ausschließlich) geltend gemachten Anspruch aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3, 3 Abs. 1 und Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 23 c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht zur Begründung seines Urteils herangezogen hat, verfolgt er diesen Anspruch ausdrücklich in erster Linie weiter. Hierzu macht er geltend, es sei von ihm nachvollziehbar dargelegt worden, dass die streitbefangenen Bewertungen falsch seien. Damit obliege dem Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Dieser habe sich die Bewertungen auch zu eigen gemacht. Abgesehen davon handele es sich um gefälschte Bewertungen, die von ihm selbst stammten. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen § 5b UWG vor.
14Der Kläger beantragt daher im Wege der Anschlussberufung sinngemäß,
15unter Abänderung des am 22. Juni 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, die tenorierte Unterlassungsverpflichtung mit der Begründung der Klageschrift vom 20. Dezember 2022 zu bestätigen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Anschlussberufung zurückzuweisen.
18Er vertritt die Ansicht, der Kläger sei hinsichtlich der aufgestellten Behauptung zu Fake-Bewertungen beweisfällig geblieben.
19Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
20II.
21Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist begründet mit der Folge, dass die Berufung des Beklagten gegenstandslos geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2015, Az.: I-20 U 9/14, GRUR-RS 2016, 17779).
221.
23Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil eine Unterlassungsverpflichtung tenoriert, die nach ihrem Wortlaut dem Antrag in der Klageschrift vom 20. Dezember 2022 folgt. Als Anspruchsgrundlage hat das Landgericht allerdings – abweichend von der Klageschrift – nicht Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG herangezogen. Die Kammer hat auf Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sowie hilfsweise § 5b Abs. 3 UWG abgestellt und das Vorliegen der Voraussetzungen von Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ausdrücklich offengelassen. Daher passen Tenor und Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht zueinander. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich insoweit nicht um ein Minus – abgesehen davon, dass dann gerade nicht hätte dahingestellt bleiben dürfen, ob auch die Voraussetzungen von Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorliegen oder nicht, und es überdies der Klageabweisung im Übrigen bedurft hätte – sondern um einen anderen Streitgegenstand. Denn der Vorwurf ist ein deutlich anderer: Während bei Nr. 23c der Vorwurf im Raum steht, der Unternehmer habe gefälschte Bewertungen beauftragt, geht der Vorwurf bei Nr. 23b (nur) dahin, der Unternehmer, der die Behauptung über Kundenbewertungen aufgestellt hat, habe keine angemessenen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Überprüfung dieser Bewertungen ergriffen und im Falle des § 5b Abs. 3 UWG stellt sich lediglich die Frage, ob der Unternehmer über Sicherstellungsmaßnahmen informiert hat. Letztlich liegt damit ein Verstoß des Landgerichts gegen § 308 ZPO vor.
242.
25Die ihm unter diesem Gesichtspunkt ungünstige Entscheidung des Landgerichts hat der Kläger im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Berufungserwiderung zum Gegenstand seines Vorbringens gemacht, indem er klargestellt hat, den geltend gemachten Anspruch aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3, 3 Abs. 1 und Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 23 c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG weiterzuverfolgen und zwar mit der Begründung, dass er nachvollziehbar dargelegt habe, dass die streitbefangenen Bewertungen falsch seien. Darin liegt eine Anschließung des Klägers im Sinne des § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Bezeichnung als Anschlussberufung ist nicht nötig (vgl. BGH, Urteil vom 03. November 1989, Az.: V ZR 143/87, NJW 1990, 447 – 450).
263.
27Mithin war auf die Anschlussberufung des Klägers der Widerspruch zwischen dem Tenor und den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung zu beseitigen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus der vorrangig geltend gemachten Anspruchsgrundlage gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3 Abs. 1 und 3 UWG in Verbindung mit Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu.
283.1.
29Mit Recht hat das Landgericht die Aktivlegitimation des Klägers als Mitbewerber des Beklagten im Sinne der § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG bejaht.
30a. In Bezug auf die – insoweit allein maßgebliche – konkrete geschäftliche Handlung ist ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen als Anbietern dann gegeben, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endabnehmerkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt in seinem Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2022, 729, 731 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; GRUR 2021, 497 Rn. 15 – Zweitmarkt für Lebensversicherungen I). Weil im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH, a.a.O.). Somit stellt der Begriff des konkreten Wettbewerbsverhältnisses auf die Substituierbarkeit der von den beteiligten Unternehmen angebotenen Produkte aus der Sicht der Endabnehmer – der Verbraucher – ab. Eine Substituierbarkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Endabnehmer die angebotenen Produkte in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar sind (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage, § 2 Rn. 4.21).
31b. Diese Grundsätze hat das Landgericht vollständig beachtet und ist mit Recht von dem Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses ausgegangen. Das Angebot des Beklagten tritt zu dem Angebot des Klägers in Konkurrenz, weil ihre Tätigkeitsbereiche die vom Landgericht dargestellten Überschneidungen aufweisen und sich – entgegen der Berufung – nicht darin erschöpfen, dass es sich bei beiden Parteien um Rechtsanwälte aus A. handelt. Es kann insbesondere keine Rede davon sein, dass Überschneidungen nur in einem wettbewerbsrechtlich unerheblichen Maße gegeben seien. Der Kläger mag zwar schwerpunktmäßig auf andere Rechtsgebiete spezialisiert sein als der Beklagte. Darauf kommt es aber nicht an, da sich der Beklagte als „kompetenter Partner in allen Rechtsfragen“ bezeichnet. Dahinstehen kann auch, welches konkrete Suchverhalten die Verbraucher an den Tag legen. Maßgeblich ist, dass die sich gegenüberstehenden Angebote der Parteien vom angesprochenen allgemeinen Verkehr als zueinander in Konkurrenz stehend wahrgenommen werden.
323.2.
33Der Senat stimmt mit dem Landgericht auch darin überein, dass das Zugänglichmachen von Bewertungen Dritter auf einer Facebook-Seite, die der Beklagte in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei betreibt und auf der die Möglichkeit zur Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei besteht, eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt. Es handelt sich um eine klassische Werbemaßnahme, mit der der Beklagte den Absatz seiner Rechtsanwaltskanzlei zu fördern sucht.
343.3.
35Auch der Unlauterkeitstatbestand der §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3, 3 Abs. 1 und Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist erfüllt. Hiernach sind die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung stets unlauter. Den Beklagten trifft der Vorwurf der Übermittlung gefälschter Bewertungen.
36a. Der Kläger hat zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es sich bei den streitbefangenen Bewertungen, mit denen der Beklagte geworben und die er sich – wie darzulegen sein wird – zu eigen gemacht hat, um sogenannte Fake-Bewertungen handelt, da diesen kein Kontakt des Bewertenden mit dem Leistungsangebot des Beklagten vorausgegangen war. Das pauschale Bestreiten des Beklagten und sein Berufen auf § 2 BORA verfangen nicht. Die Bewertenden haben sich unter einem bürgerlichen Namen selbst als zumindest mit dem Beklagten bzw. dessen Rechtsanwaltskanzlei in Kontakt stehend bezeichnet, und er hat sich deren Bewertungen durch das Versehen mit einem „Like“ bzw. durch Abgabe von Kommentaren zu eigen gemacht. Um dem vom Kläger erhobenen Vorwurf, es handele sich bei den streitbefangenen Bewertungen um Fake-Bewertungen, substantiiert entgegen zu treten, hätte es ihm deshalb im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast oblegen, konkret dazu vorzutragen, dass Personen mit diesem Namen mit seiner Rechtsanwaltskanzlei oder ihm tatsächlich in Kontakt standen oder dass er die Bewertung anderweitig einem konkreten Kontakt/Mandatsverhältnis zuordnen kann. Dieser Obliegenheit ist er indes trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats mit Beschluss vom 9. November 2023 nicht nachgekommen. Soweit er allgemein ausführt, ihm sei aufgrund der erlaubten Verwendung von Pseudonymen auf Facebook oder aufgrund der Beschäftigung mehrerer Berufsträger in seiner Rechtsanwaltskanzlei eine Zuordnung nicht möglich bzw. zumutbar, dringt er damit nicht durch. Abgesehen davon, dass der Beklagte pauschal bloß allgemeine und lediglich mögliche Szenarien aufzeigt, ohne – wie es erforderlich gewesen wäre - einen konkreten Bezug zum Streitfall herzustellen, treffen ihn im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast durchaus gewisse Nachforschungspflichten. Folglich hätte er notfalls bei seinen anderen Kanzleibeschäftigten bzw. Berufsträgern nachfragen muss, ob es den Bewertenden zuordenbare Kontakte gibt oder nicht. Entsprechende, ohne weiteres zumutbare Nachforschungen hat der Beklagte offenbar nicht angestellt, was zu seinen Lasten geht.
37b. Der Beklagte hat mit den streitbefangenen Bewertungen, wie sie im Tenor dieses Urteils wiedergegeben sind, in sozialen Medien geworben und sie damit an Verbraucher gerichtet sowie diesen zugänglich gemacht. Darin liegt eine Übermittlung im Sinne des Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. In welcher Form und in welchem Medium die Übermittlung erfolgt, ist belanglos (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage, Anh. zu § 3 Rn., 23c.3).
38aa. Ohne Erfolg rügt der Beklagte, dass sich das Landgericht nur unzureichend mit der Frage der Verbrauchereigenschaft der Bewertenden befasst habe. Ausweislich der streitbefangenen – auch im Tenor dieses Urteils wiedergegebenen - Bewertungen geben die Bewertenden an, Rechtsdienstleistungen des Beklagten bzw. der von ihm geführten Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch genommen zu haben. Nach dem Inhalt der streitbefangenen Bewertungen spricht alles dafür, dass die Bewertenden dabei als Verbraucher aufgetreten sind. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nichts Gegenteiliges.
39bb. Die Übermittlung der Fake-Bewertungen erfolgte auch zu Zwecken der Verkaufsförderung. Insoweit ist nicht entscheidungserheblich, dass die Dienstleistungsangebote des Beklagten bzw. seiner Rechtsanwaltskanzlei nicht über die Facebook-Seite angeboten werden, auf denen die Fake-Bewertungen Verbrauchern zugänglich gemacht worden waren. Die „räumliche Trennung“ ändert nichts daran, dass die abgegebenen und mit Willen des Beklagten der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Bewertungen eine für den Verbraucher wichtige Informationsquelle darstellen und geeignet sind, dessen Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen des Beklagten bzw. dessen Rechtsanwaltskanzlei zu beeinflussen und damit den Absatz des Beklagten zu fördern.
403.4.
41Die durch die Verletzungshandlung zu Gunsten des Klägers indizierte Wiederholungsgefahr hat der Beklagte nicht auszuräumen vermocht. Hierfür genügt es nicht, dass er die streitbefangenen Bewertungen entfernt hat. Der Hinweis der Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2013 (Az.: 4 W 78/13) geht fehl. In der vom Beklagten zitierten Passage wird die Frage aufgeworfen, wann einen Host-Provider die Verpflichtung trifft, zukünftige Verletzungen zu verhindern. Darum geht es hier jedoch nicht.
424.
43Da der Kläger sein Unterlassungsbegehren mit Erfolg auf den von ihm vorrangig geltend gemachten Anspruch aus § 8 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 und 3 UWG in Verbindung mit Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu stützen vermag, fehlt es nunmehr an einer verfahrensrechtlichen Grundlage für die Verurteilung des Beklagten auf Grundlage des vom Kläger allenfalls hilfsweise geltend gemachten § 8 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 und 3 UWG in Verbindung mit Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Denn die Entscheidung stand – auch wenn dies vom Landgericht nicht beachtet wurde - unter der auflösenden Bedingung, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird (siehe dazu BGH, Urteil vom 19. Januar 2001, Az.: V ZR 437/99, NJW 2001, 1127 - 1130; Rimmelspacher, in: Münchener-Kommentar, ZPO, 6. Auflage, § 528 Rn. 43 mit weiteren Nachweisen). Damit ist die Berufung des Beklagten gegenstandslos.
44III.
451.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
472.
48Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
493.
50Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
514.
52Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird – entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung, die den Angaben des Klägers in der Klageschrift folgt und die auch vom Beklagten nicht beanstandet worden ist - auf 25.000,- € festgesetzt.