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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 91/23

Datum:
11.01.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 91/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2024:0111.20U91.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 14c O 145/22
 
Tenor:

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 22. Juni 2023 verkündete Urteil der 14 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 14c O 145/22 –teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Bewertungen von Verbrauchern zu Zwecken der Verkaufsförderung für Rechtsdienstleistungen in sozialen Medien zu werben, wenn diesen Bewertungen kein Kontakt des Bewertenden mit dem Leistungsangebot des Beklagten vorausgegangen ist, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

Auf die Darstellung nachfolgender Bilder wird ausdatenschutzrechtlichen Gründen abgesehen.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Berufung des Beklagten ist gegenstandslos.

Die Kosten des Berufungsverfahren trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung wegen der Kosten kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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