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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 486/99

Datum:
10.06.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 486/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0610.2SS.OWI486.99.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdenscheid, 10 OWi 516 Js 1702/98 (410/98)
 
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, daß gegen den Betroffenen unter Wegfall des Fahrverbots wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzei-chenanlage eine Geldbuße in Höhe von 100,00 DM festgesetzt wird. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Betroffene zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um 1/2 ermäßigt; in diesem Umfang hat die Staatskasse die dem Betroffenen im Rechtsbeschwer-deverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
 
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