Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung der Kläger gegen das am 19. März 2004 verkündete Urteil der I. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,- EUR abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Kläger nehmen die Beklagte als deren Kunden auf Erstattung einer Geldsumme in Anspruch, die der ehemalige Handelsvertreter T2 veruntreut hat.
3Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der W AG, die wiederum zuvor die Magdeburger Versicherung übernommen hatte. Schon seit 1984 war Herr T2 zunächst für die N Versicherung, dann für die W und zuletzt auch für die Beklagte tätig. Herr T2 war zunächst Angestellter der beiden ersten Versicherungen, seit 1995 war er selbständiger Handelsvertreter. Seine Aufgabe war es in erster Linie, Versicherungsverträge im Privatkundenbereich zu vermitteln. Im Bereich der Kapitalanlagen sollte er vor allem kapitalbindende Lebensversicherungsverträge vermitteln. Schließlich war er auch befugt, Beteiligungen an Wertpapierfonds anzubieten, die die Beklagte ihrerseits über die C AG an deren Investmentgesellschaft "E" (E) vermittelte. Die Beklagte beendete am 23. Januar 2001 die Zusammenarbeit mit Herrn T2. Am 14. Februar erstattete Herr T2 eine Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft Detmold, die ihn am 1. Oktober 2002 angeklagt hat, von März 1996 bis Dezember 2000 in 50 Fällen ihm von seinen Kunden zu Anlagezwecken überlassene Gelder anderweitig verwandt zu haben und kassierte Versicherungsbeiträge verschiedentlich nicht weitergeleitet zu haben. Der letzte Anklagepunkt geht zurück auf eine Anzeige der W AG vom 19. Februar 2001 (Bl. 89 ff. d.A.), in der diese die Vorgänge aus ihrer Sicht geschildert hatte.
4Herr T2 war mit dem Kläger zu 2) Mitglied im örtlichen Sportverein und hatte die Kläger und ihre Familie als Versicherungsvertreter seit langem betreut. Nach dem Vortrag der Kläger brachte er sie wiederholt dazu, ihm Geldbeträge zu Anlagezwecken in bar zu übergeben. Diese Geldzahlungen, die für bestimmte Zeiträume zu einem bestimmten Zinssatz angelegt werden sollten und deren Anlagezeitraum sich automatisch verlängern sollte, quittierte Herr T2 auf einem weißen Blatt Papier. Broschüren, Prospekte oder Antragsformulare der Beklagten verwendete Herr T2 bei der Präsentation dieser Anlagemöglichkeit nicht. Nach der Barzahlung übergab er zum scheinbaren Beweis der Einzahlung grüne Belege der Wsgruppe, in denen die Einzahlung bestätigt wurde. Als Zahlungsgrund war zum Beispiel angegeben: "Sammelk. E T2 –Kt.-Herr T (vgl. Bl. 66, 67, 68 d.A.). Es folgten dann die Anlagezeit und der konkrete Zinssatz. Der vorliegenden Klage liegen behauptete Barzahlungen von insgesamt 55.000 DM (= 28.121,05 €) zu Grunde. Herrn T2 sollen in den Jahren 1994, 1995 und 1997 jeweils 10.000 DM, im Mai 2000 weitere 15.000 DM, am 10. November weitere 6000 DM und schließlich am 22. November 2000 weitere 4.000 DM in bar ausgehändigt worden sein. Das in Empfang genommene Geld legte Herr T2 jeweils nicht an, sondern verwandte es zu eigenen Zwecken im Rahmen seiner Spielsucht.
5Die Kläger haben vorgetragen, dass sie keine getrennten Konten führen und das Geld gemeinsam übergeben und angelegt hätten. Herr T2 habe die Geldanlage als bevollmächtigter Vertreter der Beklagten angeboten. Er habe außerdem über eine Inkassovollmacht verfügt, die ihn zur Entgegennahme von Bargeldbeträgen befugt habe. Beides ergebe sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn T2 vom 29. April 2002 (Bl. 13 d.A.). Das betrügerische Verhalten des Herrn T2 habe in erkennbarem Zusammenhang mit dem ihm von der Beklagten übertragenen Aufgabenkreis gestanden. Dazu habe nämlich auch die Vermittlung von Finanzdienstleistungen gehört. Die Bedingungen des Geschäfts seien auch nicht besonders ungewöhnlich gewesen. Das gelte schon deshalb, weil Geldanlagen angeboten worden seien, deren Rendite nur knapp über den banküblichen Zinsen lag. Herrn T2 seien im Laufe der Jahre auch vereinzelt kleinere Versicherungsbeiträge in bar ausgehändigt worden, ohne dass das zu Problemen geführt habe. Die ausgehändigten Belege hätten gerade auf eine Einzahlung Bezug genommen, die in Zusammenhang mit dem durch Fernsehwerbung bekannten E-Fonds gestanden habe. Herr T2 habe in einer ganzen Reihe von Fällen einkassierte Versicherungsbeiträge nicht an die Beklagte abgeführt und die Unregelmäßigkeiten jeweils erst in Ordnung gebracht, nachdem die Beklagte schon gemahnt oder Zwangsmaßnahmen gegen die betreffenden Versicherungsnehmer eingeleitet hatte. Das hätte die Beklagte bemerken und zu näherer Überprüfung und Überwachung des gesamten Verhaltens des Herrn T2 veranlassen müssen.
6Die Kläger haben beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen,
8an sie 28.121,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2001 zu zahlen.
9Der Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) in Frage gestellt. Daneben hat sie auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts Detmold im Parallelverfahren 9 O 387 / 01 gegen Frau T3 Bezug genommen, mit dem die Klage auf Rückzahlung vergleichbarer Beträge abgewiesen worden ist. Es habe für sie keine Veranlassung bestanden, die Tätigkeit von Herrn T2 zu überwachen, weil für sie keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten erkennbar gewesen seien. Zudem habe das Handeln von Herrn T2 auch keinen Bezug zu ihrer werbenden Tätigkeit gehabt, so dass eine Zurechnung nach § 278 BGB ausscheide. Die von Herrn T2 angebotene Anlageform sei bei der Vereinten Versicherung oder mit dieser wirtschaftlich verbundenen Gesellschaften überhaupt nicht zu realisieren gewesen, sondern sei zu betrügerischen Zwecken von ihm erfunden worden.
12Es komme hinzu, dass die Kläger anlässlich der Besonderheiten dieser erfundenen Geldanlagegeschäfte, insbesondere der offensichtlich manipulierten Belege hätten stutzig werden müssen. Dies gelte umso mehr, als sie bereits aus Anlass früherer Anlagen nie Unterlagen der Beklagten oder der E-Fonds erhalten haben.
13Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein Anspruch der Kläger aus culpa in contrahendo eines Anlagegeschäftes in Verbindung mit § 278 BGB gegen die Beklagte. Es seien schon keine Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien angebahnt worden. Herr T2 habe bei dem angebotenen Anlagegeschäft nicht als Versicherungsvertreter der Beklagten gehandelt. Er sei weder zum Abschluss von Anlagegeschäften noch zur Entgegennahme von Geldern für die Beklagte befugt gewesen. Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht könnten hier nicht angewandt werden. Herr T2 habe keine Unterlagen verwandt, die auf eine Vollmacht der Beklagten hindeuteten. Die Übergabequittungen auf weißem Papier enthielten keinen Bezug zur Beklagten. Die von Herrn T2 manipulierten Quittungsbögen wiesen auf eine andere Versicherungsgesellschaft hin. Es fehle auch jeder Hinweis darauf, dass das Geld auf einem Konto der Beklagten angelegt werden sollte. Auf der Quittung sei vielmehr vom Konto T2 die Rede. Allein der Zusatz "E" ließe nicht auf die Beklagte schließen. Eine Duldungsvollmacht scheide aus, weil die Beklagte von den Machenschaften des Herrn T2 nichts gewusst habe.
14Selbst wenn man aber von Vertragsverhandlungen mit Herrn T2 als Vertreter der Beklagten ausgehen wollte, wäre sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Das eigenmächtige Handeln des Herrn T2 habe sich hier so weit von seinem Aufgabenbereich entfernt, dass ein Außenstehender keinen inneren Zusammenhang dieses Handelns mit der ihm übertragenen vertragsfördernden Tätigkeit mehr erkenne. Dabei sei von besonderer Bedeutung, dass die Beschaffung von Geld zu Anlagezwecken ohnehin nicht zu diesem Aufgabenbereich gehört habe.
15Die Kläger greifen das Urteil mit der Berufung an. Sie weisen zunächst darauf hin, dass sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn T2 auch ergebe, dass er bei allen gleichlaufenden Anlagegeschäften als Vertreter der Beklagten aufgetreten sei. Er habe auch grundsätzlich über eine Inkassovollmacht der W verfügt. Die von ihm später verwendete Quittung weise nicht auf eine andere Versicherung hin, sondern spiegele nur die Übernahme der N durch die W wider. Das Landgericht sei auch insoweit von falschen Voraussetzungen ausgegangen, als es hier nicht um große Anlagegeschäfte, sondern um eine reine Geldanlage mit Zinsen knapp über der banküblichen Rendite gegangen sei, die nirgendwo besonders aufwändig beworben werde. Es sei hier nur auf die erste Barzahlung in Höhe von 10.000 DM abzustellen, die schon im Jahre 1994 zur Verfügung gestellt worden sei. Die Kläger hätten aufgrund jahrelanger guter Erfahrungen ihrem Versicherungsvertreter vertraut und auch darauf vertrauen dürfen, dass alles mit rechten Dingen zugehen werde. Zu der Übergabe des Geldes in bar sei es auch nur gekommen, weil gerade die Bareinzahlung auf dem Sammelkonto durch Herrn T2 dazu führen sollte, dass Verwaltungsaufwand eingespart werde und deshalb höhere Zinsen gezahlt werden könnten.
16Zu den genauen Umständen der hier in Rede stehenden Geldanlagen tragen die Kläger nunmehr ergänzend vor: Herr T2 habe ihnen anlässlich einer Änderung eines Versicherungsvertrages mitgeteilt, dass seine Versicherung auch Geldanlagen anbiete, und zwar mit einer Laufzeit von einem Jahr und automatischer Verlängerung. Für sie, die Kläger, sei eine solche Geldanlage interessant gewesen, weil sie im Gegensatz zu Anlageformen ihrer Bank jederzeit kündbar gewesen sei. Bei einem weiteren Besuchstermin seien noch Einzelheiten besprochen worden. Herr T2 habe über die angeblichen Vorteile des Sammelkontos gesprochen. Er habe erklärt, dieses Konto mache es aber erforderlich, dass er das Geld in bar mitnehme und in der Zentrale in C2 einzahle. Erst bei einem dritten Termin sei es zu der Geldübergabe gekommen, die Herr T2 sofort quittiert habe. Der grüne Schein als Beleg über die erfolgte Einzahlung sei dann nach etwa 14 Tagen übersandt worden.
17Die Kläger verweisen darauf, dass es auch nicht zutreffe, dass Geldanlagen nicht zum Geschäftsbereich der Beklagten gehörten. Diese habe vielmehr –auch über Herrn T2- generell Kapitalmarktanlagen angeboten.
18Die Kläger beantragen,
19unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen zu erkennen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zurecht sei die 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold genau so wie zuvor schon die dortige 9. Zivilkammer davon ausgegangen, dass Herr T2 nicht als bevollmächtigter Vertreter der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin gehandelt habe. Er habe keine Unterlagen verwandt, die auf eine solche Bevollmächtigung hingedeutet hätten. Weder die Quittungen auf weißem Papier noch die Belege mit Hinweis auf ein Sammelk. E T2 enthielten irgendeinen Bezug auf die Beklagte. Die von den Klägern in der Berufung erfolgte Beschreibung von Anlagegeschäften sei rein ergebnisorientiert. Auch bei Festgeldanlagen gebe es Informationsmaterial und ein Antragsformular, das regelmäßig vor der Zeichnung auszufüllen sei. Den von Herrn T2 verwendeten Quittungen und Einzahlungsbelegen habe schon auf der Stirn gestanden, dass es sich um keine korrekte Geldanlage über die Beklagte handeln konnte, so dass sich die Kläger insoweit nicht auf Herrn T2 hätten verlassen dürfen. Auch die weiteren Erläuterungen und die Erklärung dazu, wieso die Barzahlung nötig sei, seien so widersinnig gewesen, dass sie keinen Vertrauensschutz hätten entfalten können. Die Bestätigung der Übergabe der nicht unerheblichen Geldbeträge auf einem Blatt Papier, ohne Bezug auf die Beklagte, ohne Hinweis auf ein konkretes Konto und das genaue Schicksal des Geldes sei in diesem Zusammenhang ebenfalls nichtssagend.
23Das Landgericht habe auch zu Recht die Anwendbarkeit der Zurechnungsnorm des § 278 BGB im vorliegenden Fall verneint. Mit näheren Ausführungen macht die Beklagte insoweit noch einmal deutlich, warum sich das Verhalten des Herrn T2 soweit von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich entfernt habe, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem betrügerischen Handeln und dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Vermittlungsaufgaben nicht mehr erkannt werden könne, und somit aus dem Risikobereich der Beklagten herausfalle.
24Entscheidungsgründe:
25Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte ist weder selbst zur Rückzahlung des Geldes verpflichtet noch kann ihr das eigenmächtige und strafbare Verhalten ihres früheren Handelsvertreter T2 nach § 278 BGB als culpa in contrahendo oder positive Vertragsverletzung doch zugerechnet werden.
261) Selbst wenn man dem Vorbringen der Kläger entnehmen könnte, dass sie neben einem Schadenersatzanspruch auch einen etwaigen Erfüllungsanspruch geltend machen wollen, scheidet ein solcher Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Geldes aus § 700 BGB in Verbindung mit § 607 Abs. 1 BGB a.F. hier aus. Zwischen den Parteien ist kein Vertrag über Festgeldanlagen zustande gekommen, der die Beklagte zur Verwahrung und Rückzahlung des Geldes verpflichtete. Ein solcher Vertragsschluss würde voraussetzen, dass Herr T2 bei der Annahme der Geldbeträge nicht nur im Namen der Beklagten, sondern auch mit deren Vollmacht gehandelt hätte. Jedenfalls an einer entsprechenden Vollmacht des Herrn T2 fehlte es hier (vgl. OLG Hamm VersR 2000, 214). Selbst wenn Herr T2 grundsätzlich Finanzdienstleistungen vermitteln durfte, so bezog sich seine Vertretungsmacht nur auf ganz bestimmte Anlagen der Beklagten oder solche Anlagen, die die Beklagte in Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen vermittelte. Die Vollmacht umfasste in keinem Fall die von Herrn T2 selbst ausgedachten und hier getätigten Geldgeschäfte. Da Herr T2 solche betrügerischen Geschäfte nicht vermitteln durfte, durfte er auch die angeblich anzulegenden Gelder –Beträge von mehreren Tausend DM- für die Beklagte nicht in bar einziehen. Dem steht nicht entgegen, dass Herr T2 eine Inkassovollmacht für die Einziehung kleinerer Versicherungsbeiträge gehabt haben mag.
27Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht sind weder dargelegt noch ersichtlich. Sie scheitert hier schon daran, dass die Beklagte mit einem solchen im doppelten Sinne abredewidrigem Verhalten des Herrn T2 nicht zu rechnen brauchte und es deshalb auch nicht erkennen und verhindern konnte. Für eine Duldungsvollmacht fehlt es schon an der Kenntnis der Beklagten.
282) Ein über Herrn T2 abgeschlossener Beratungsvertrag zwischen den Parteien und eine Verletzung dadurch begründeter Pflichten scheiden hier gleichfalls aus. Die Kläger haben sich nämlich nicht als Anlegewillige über Herrn T2 an die Beklagte mit der Bitte um Beratung gewandt (vgl. BGH NJW 1977, 2259). Herr T2 hat sich vielmehr von sich aus im Rahmen der Betreuung von Versicherungsangelegenheiten an die Kläger gewandt, um ihnen die Anlage nahe zu legen.
293) Den Klägern steht hier auch kein Schadenersatzanspruch aus culpa in contrahendo in Zusammenhang mit § 278 BGB gegen die Beklagte zu. Dabei kann dahin stehen, ob zwischen den Parteien hier – insbesondere auf der Grundlage der ständigen Geschäftsbeziehungen der Parteien in verschiedenen Versicherungsangelegenheiten- eine rechtliche Sonderverbindung bestanden hat. Denn selbst wenn man das bejahen würde, sind die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten für das Fehlverhalten des Herrn T2 im Rahmen des § 278 BGB hier nicht erfüllt.
30a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass der Schuldner nach § 278 BGB nur für ein solches Fehlverhalten seines Erfüllungsgehilfen, hier seines Verhandlungsgehilfen haftet, das in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die dem Gehilfen im Hinblick auf die Anbahnung des Schuldverhältnisses zugewiesen sind. An diesem unmittelbaren und sachlichen Zusammenhang fehlt es, wenn der Gehilfe tatsächlich nicht in Ausübung der ihm übertragenen Hilfstätigkeit handelt, sondern nur bei Gelegenheit der Anbahnung eines solches Vertragsverhältnisses eigenverantwortlich in einer Weise tätig wird, mit der der Schuldner nicht zu rechnen brauchte (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2001, § 278 Rdn. 43).
31b) Das besagt allerdings nicht, dass jede Überschreitung der Befugnisse eines Erfüllungsgehilfen bereits ein Handeln bei Gelegenheit der bestehenden Sonderverbindung darstellt. Es kann auch dann noch ein unmittelbarer und sachlicher Zusammenhang zu dessen Aufgaben bestehen, wenn das vom Verhandlungsgehilfen gemachte Angebot schon in den Rahmen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung fällt. So gehört auch ein strafbarer Missbrauch einer Handelsvertreterstellung zum Personalrisiko einer Versicherung, für das sie möglicherweise einstehen müsste (BGH NJW 1997, 1233, 1235; OLG Hamm, a.a.O. S. 214). Es kommt dann in jedem Einzelfall darauf an, ob bei wertender Betrachtung der tatsächlichen Umstände aus der Sicht eines Außenstehenden der unmittelbare sachliche Zusammenhang mit dem übertragenen Aufgabenkreis noch gewahrt ist.
32c) Würdigt man in diesem Fall, welche Aufgaben die Beklagte Herrn T2 übertragen hat und was für Geschäfte Herr T2 den Klägern angeboten hat, so fehlt es an diesem ganz entscheidenden unmittelbaren sachlichen Zusammenhang. Herr T2 sollte in erster Linie Versicherungsverträge vermitteln und seine Kunden in diesem Zusammenhang betreuen. Zu den strafbaren Handlungen kam es aber nicht in Zusammenhang mit solchen, dem Kläger übertragenen Aufgaben, sondern mit Geldanlagen und damit verbundenen Barzahlungen der Kunden. Solche Geldanlagen ohne jeden Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft gehörten grundsätzlich nicht zum Geschäftsbereich der Rechtsvorgängerin der Beklagten und ihre Vermittlung konnte schon deshalb nicht zu den Herrn T2 übertragenen Aufgaben gehören. Die W unterhielt auch kein Sammelkonto, auf dem Gelder mit geringem Verwaltungsaufwand verwahrt wurden. Ein solches Sammelkonto gab es nur in der Fantasie des Herrn T2. Die Kläger trennen bei ihren rechtlichen Überlegungen insoweit nicht hinreichend zwischen der Vermittlung von Anlagemodellen Dritter wie etwa der C oder der "E" und eigenen Geldanlagen, also banküblichen Verwahrungs- und Darlehensgeschäften im Hinblick auf Kundengelder. Deshalb ist es unerheblich, ob Herr T2 auch Geldanlagen in Aktienfonds über die Beklagte vermitteln durfte. Um solche Anlagegeschäfte ging es hier erkennbar nicht. Im Übrigen hätte es Herrn T2 im Rahmen seiner Pflichten allenfalls oblegen, die Kunden in Zusammenhang mit einer Anlagenvermittlung über die Beklagte als deren Gehilfe über die Chancen und Risiken solcher vorgegebenen Geschäfte aufzuklären. Eine selbständige Betreuung von Vermögensinteressen der Kunden und das Anbieten eigenständiger Geldanlagen oblag ihm schon im Rahmen der ihm eingeräumten Stellung nicht. Mit der Empfehlung solcher Geldanlagen verließ er sein Aufgabengebiet in einem solchen Maße, dass eine damit in Zusammenhang stehende Veruntreuung von Geldern nicht mehr der Beklagten zugerechnet werden kann. Denn das vorsätzliche und auf Missbrauch seiner Position angelegte Verhalten des Herrn T2 war hier gerade wegen des fehlenden Zusammenhangs mit seinem Aufgabengebiet auch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Tätigkeitskontrolle nicht zu erfassen und damit nicht zu beherrschen. Wenn man die Risikobereiche vergleicht, so hätten die Kläger als unmittelbar betroffene Verhandlungspartner dagegen selbst dann leicht misstrauisch werden können, wenn sie das Aufgabengebiet des Herrn T2 nicht genau gekannt hätten. Zumindest die Barzahlung ohne schriftliche vertragliche Grundlage hätten sie ablehnen müssen, wenn sie ihre wirtschaftlichen Interessen in der erforderlichen kritischen Weise wahrgenommen hätten. Wenn sie sich aber gerade im Vertrauen zu Herrn T2 –und weniger zur Beklagten- auf ein objektiv so ungewöhnliches Geschäft einließen, das entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung auch objektiv nicht plausibel erschien, mussten sie sich in diesem Zusammenhang ungeachtet einer eventuell bestehenden Sonderbeziehung zur Beklagten auf die sich aus der Beziehung zu Herrn T2 ergebenden vertraglichen und auch deliktischen Rechte verweisen lassen.
334) Ein Anspruch aus § 831 BGB scheitert gleichfalls daran, dass Herr T2, selbst wenn er Verrichtungsgehilfe der Beklagten gewesen wäre, hier allenfalls bei Gelegenheit der Verrichtung eines Geschäftes der Beklagten gehandelt und nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang damit.
345) Schließlich besteht auch kein Schadenersatzanspruch aus Organisationsverschulden. Die Beklagte traf nämlich keine gesonderte Verpflichtung, Herrn T2 ständig zu überwachen und an Kundenkontakten der hier schadensstiftenden Art zu hindern. Es stellt deshalb kein Organisationsverschulden dar, dass sie solche speziellen Kontrollen unterließ und dadurch die auch die Kläger schädigenden Betrugshandlungen weiterhin ermöglichte. Die Beklagte wusste über ihre Rechtsvorgängerin nämlich nichts von den betrügerischen Absichten des Herrn T2 und der jahrelangen Durchführung der Betrugstaten. Das von Herrn T2 gewählte und auf seinem Vertrauensvorsprung aufgebaute System funktionierte so gut, dass es während der ganzen Zeit zu keinerlei Nachfragen oder Beschwerden gekommen war. Wie überrascht die Beklagte von diesen Machenschaften war, ergibt sich anschaulich aus ihrer Anzeige, mit der sie wohl nur so lange gewartet hatte, um Herrn T2 noch die Gelegenheit zu einer Selbstanzeige zu geben. Die Beklagte musste schließlich auch nicht wegen verschiedener Unregelmäßigkeiten beim Inkasso von Prämien stutzig werden. Unabhängig davon, dass es sich um Vorfälle aus dem Jahre 2000 gehandelt hat, ging es dabei erkennbar um nicht besonders ungewöhnliche, sich selbst regelnde Ausnahmefälle, die in Gewicht und Art mit den weitgehend schon geschehenen Straftaten in keiner Weise vergleichbar waren.
35Die sich aus § 543 ZPO ergebenden Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen hier nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.