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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 82/09

Datum:
19.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 82/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0219.26U82.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 207/08
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.04.2009 verkündete Urteil der 6. Zivil¬kammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Der Beklagte wird zusätzlich verurteilt, an den Kläger 28,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2008 zu zahlen.

Ferner wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren immateriellen und sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die fehlerhafte Behandlung des Beklagten am 04.12.2006 entstanden ist oder noch entstehen wird, den materiellen Schaden allerdings nur insoweit, als er nicht auf Sozialversicherungs-träger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden von dem Kläger zu 83 % und von dem Beklagten zu 17 % getragen.

Die Kosten der zweiten Instanz werden von dem Kläger zu 64 % und von dem Beklagten zu 36 % getragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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