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Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 23/12

Datum:
26.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 23/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2012:0926.I20U23.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, I-1 O 96/11
Schlagworte:
Berufsunfähigkeitsversicherung, Fälligkeit, Mitwirkungspflicht
Normen:
§ 14 VVG
Leitsätze:

Hat der Versicherungsnehmer die einschlägigen Fragen des Versicherers beantwortet und sich auch ansonsten den Ermittlungen des Versicherers unterzogen, ist ihm ein längeres Zuwarten nicht mehr abzuverlangen, wenn ihm nicht konkret erklärt wird, welche weiteren Angaben bzw. Informationen erforderlich sind, um die Einstandspflicht abschließend beurteilen zu können. Die vage Ankündigung einer weiteren Prüfung des Leistungsanspruchs im Falle „entsprechender“ Konkretisierung und Substantiierung der klägerischen Angaben stellt aus Sicht des Versicherungsnehmers keine ernstzunehmende Fortführung der Leistungsprüfung dar und muss damit dieselben Folgen haben wie eine endgültige Leistungsverweigerung.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.12.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2011 einen Betrag in Höhe von 47.125,62 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 21.896,48 Euro seit dem 01.04.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2012 bedingungsgemäße Leistungen i. H. v. monatlich 2.618,09 Euro aus der Berufsunfähigkeitspolice Nr. ### zu erbringen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.07.2010 von der Beitragszahlungspflicht aus der Berufsunfähigkeitspolice Nr. ### befreit ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 7 % und die Beklagte zu 93 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann vom jeweiligen Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung iHv 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abgewandt werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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