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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 162/12

Datum:
07.03.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 162/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0307.4U162.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 O 65/12
Schlagworte:
Anwaltswerbung, Irreführung, Verbrauchervorstellung, Sachlichkeitsgebot
Normen:
§§ 5 Abs. 1 S. 2 UWG, 4 Nr. 11 UWG, 43 b BRAO, 6 Abs. 1 BORA, Art. 12 GG
Leitsätze:

1)

Die Aussage „Scheidung online -> spart Zeit, Nerven und Geld“ auf der Internetseite eines Anwalts ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn die Art und Weise, wie Kosten gespart werden können, im Folgesatz hinreichend erläutert wird.

 

2)

In dieser Aussage ist auch keine unsachliche Werbung zu sehen, mit der der Anwalt gegen §§ 43 b BRAO, 6 BORA verstößt. Eine solche Werbung ist ungeachtet einer damit verbundenen Anlockwirkung jedenfalls dann erlaubt,

wenn sie –wie hier- keine reklamehafte gleichsam „marktschreierische“ Gestalt annimmt und auch nicht geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen.

  

3)

Die Darstellung eines online eingeleiteten Scheidungsverfahrens als formalisiertes Verfahren in neun Schritten ist weder irreführend noch unsachlich, wenn sie wie eine mündliche Beratung wirkt, inhaltlich nicht zu beanstanden ist und dabei auch nicht den Eindruck erweckt, dass eine anwaltliche Beratung in keinem Fall stattzufinden braucht.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Juni 2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

 
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Scheidung Online -> Ablauf einer Scheidung Online im Einzellnen

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