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Oberlandesgericht Hamm, 6 W 56/13

Datum:
09.12.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 W 56/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1209.6W56.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 6 O 320/13
Schlagworte:
Wahlwerbung; Unterlassungsanspruch; allgemeines Persönlichkeitsrecht
Normen:
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1
Leitsätze:

1.

Verwendet eine politische Partei in einem Wahlplakat gezielt Identifikationsmerkmale einer Kapitalgesellschaft, die in weiten Kreisen der Bevölkerung mit der Gesellschaft in Verbindung gebracht werden kann, kann sich daraufein Anspruch auf Unterlassung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben.

2.

Auch Wahlwerbung genießt den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Greift sie jedoch in Rechtsgüter Dritter ein, kann die Abwägung zur Rechtswidrigkeit der Rechtsverletzung führen.

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 5 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

Die Beklagte zu 3. hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Werbematerial zur Kommunalwahl 2014 in X zu verbreiten, wie es dem als Anlage beigefügten Wahlplakatsentwurf entspricht.

Im Übrigen bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 3. zu 1/3.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2.

Die Beklagte zu 3. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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