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Oberlandesgericht Hamm, I-28 U 94/12

Datum:
07.02.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-28 U 94/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0207.I28U94.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 250/10
Schlagworte:
Autokauf; Sachmangel; Verbrauch; Benzinverbrauch; Erheblichkeit; Rücktritt
Normen:
BGB § 434; BGB § 437 Nr. 2
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen des Rücktritts von einem Neuwagenkauf wegen zu hoher Verbrauchswerte

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. April 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt bleibt, an den Kläger 17.200,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16. Mai 2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW X (Fahrgestellnr.: #############) an die Beklagte.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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