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Oberlandesgericht Hamm, 10 U 10/13

Datum:
09.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 10/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0109.10U10.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 2 O 319/11
Schlagworte:
gemeinschaftliches Testament, Auslegung, Schlusserbeneinsetzung, Vermächtnis, Bindungswirkung
Normen:
BGB §§ 2287, 2288 BGB
Leitsätze:

1. Bei Vorhandensein weiteren Vermögens im Zeitpunkt der Testamentserrichtung kann die Auslegung ergeben, dass die Zuwendung der im gemeinsamen Eigentum der Eltern stehenden Immobilie keine Bestimmung des Schlusserben ist, sondern die Anordnung eines Vermächtnisses.

2. Ist der Erbe zugleich Vermächtnispartner, dann kann er Beeinträchtigungen in seiner Stellung als Vermächtnisnehmer nur entsprechend der Vorschrift des § 2288 BGB geltend machen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.12.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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