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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 151/13

Datum:
05.03.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 151/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0305.12U151.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 530/11
Schlagworte:
Tätowierung, Körperverletzung, Einwilligung, Nacherfüllung, Unzumutbarkeit
Normen:
BGB §§ 253 Abs. 2, 280, 634 Nr. 4, 636
Leitsätze:

1. Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die rechtfertigende Einwilligung des Auftraggebers bezieht sich auf eine technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung.

2. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für den Auftraggeber mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu.

3. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers sind deshalb eher als bei anderen Werken geeignet, eine Nachbesserungsverweigerung des Auftraggebers zu rechtfertigen.

 
Tenor:

Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten vom 28.11.2013 wird zurückgewiesen.

 
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