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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 503/14

Datum:
28.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 503/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0128.15W503.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 14 VI 60/14
Schlagworte:
Bindungswirkung bei Zuwendungsverzicht
Normen:
BGB § 2094, BGB § 2270, BGB § 2271 Abs. 2 S. 1, BGB § 2352
Leitsätze:

Die Auslegung einer Erbverzichtserklärung kann ergeben, dass sich der Verzicht nicht nur auf ein etwaiges gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht , sondern auch auf eine Erbeinsetzung bezieht. Nach § 2352 BGB in der ab dem 01.01.2010 geltenden Fassung erstreckt sich der Zuwendungsverzicht auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, wenn die Parteien des Verzichtsvertrages nichts anderes bestimmen. Die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments kann sich auf den zugewandten und den durch Zuwendungsverzicht angewachsenen Erbteil erstrecken.

 
Tenor:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die dem Beteiligten zu 1) in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Beteiligten zu 2) und 3) jeweils zu ½ zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 100.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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