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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 210/14

Datum:
17.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 210/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0617.15W210.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, MS-39780-11
Schlagworte:
Recht auf Grundbucheinsicht eines Wohnungseigentümers
Normen:
GBO § 12 Abs. 1
Leitsätze:

Zur Frage, ob ein Wohnungseigentümer ein Recht auf Einsicht in die Abteilungen des Grundbuchs hat, aus denen sich die Nutzungs- und Haftungsverhältnisse fremden Sondereigentums ergeben.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

 
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