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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 540/15

Datum:
17.12.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 540/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1217.15W540.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, EL-293-20
Schlagworte:
Einhaltung der Zustellungsfrist
Normen:
ZPO § 929 Abs. 3 S. 2
Leitsätze:

1)

Die Einhaltung der Zustellungsfrist des § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO ist ausschließlich danach zu bestimmen, ob die Zustellung objektiv noch vor Fristablauf bewirkt wird.

2)

Dabei hat es auch dann zu verbleiben, wenn der Verfügungskläger die Zustellung so rechtzeitig veranlasst hat, dass er mit einer rechtzeitigen Durchführung rechnen konnte, die Versäumung der Frist demgegenüber auf nicht von ihm zu vertretenden Umständen (Poststreik) beruht.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom 18. November 2015 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 25. Juni 2015, der als Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 Abs.1 GBO auszulegen ist, an das Amtsgericht – Grundbuchamt - Warendorf zurück verwiesen.

 
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