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1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.10.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – I vom 29.09.2014 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.11.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus I für folgenden Antrag bewilligt:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit von Januar bis einschließlich September 2014 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 149,00 € und ab Oktober 2014 in Höhe von monatlich 144,00 € zu zahlen.
Aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird von einer Ratenzahlungsanordnung abgesehen.
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ändern, kann dieser Beschluss innerhalb von vier Jahren gemäß §§ 76 I FamFG, 120a ZPO abgeändert werden. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unaufgefordert unverzüglich mitzuteilen (§ 120a II 1 bis 3 ZPO). Eine wesentliche Verbesserung der Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt (§ 120a III 1 ZPO). Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100,00 € (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge, Wohnkosten, Zahlungsverpflichtungen oder besondere Belastungen oder fallen diese ganz weg, so ist dies ebenfalls unaufgefordert mitzuteilen, wenn die Entlastung 100,00 € im Monat übersteigt. Bei Verstoß gegen die Verpflichtung zur ungefragten Information des Gerichts muss mit der Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gerechnet werden; ggf. müssen dann die gesamten Verfahrenskosten nachgezahlt werden.
Der weitergehende Verfahrenskostenhilfeantrag bleibt zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 2.980,00 € festgesetzt.
G r ü n d e
2I.
3Die Antragstellerin begehrt vorliegend Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt gegen den Antragsgegner, ihren Vater.
4Die Antragstellerin ist am 21.01.1997 geboren, lebt bei ihrer Mutter und hat im Sommer 2013 die Realschule abgeschlossen. Seit dem 01.10.2013 macht sie – voraussichtlich bis Ende Januar 2015 – ein Freiwilliges Soziales Jahr im Krankenhaus in I und erhält von dort Taschen-/Verpflegungsgeld in Höhe von monatlich 370,00 €.
5Im vorliegenden Verfahren verlangt sie vom Antragsgegner ab dem 01.01.2014 – ausgehend vom Mindestunterhalt von 426,00 € und nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes und der Hälfte der Aufwandsentschädigung – monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 149,00 €, die der Antragsgegner im Hinblick auf seine gesteigerte Unterhaltspflicht leisten müsse und könne, wenn er vollschichtig arbeiten würde. Die Ableistung des Freiwilligen Sozialen Jahres diene der Vorbereitung für ihr Berufsziel, den Beruf der Krankenschwester; durch dieses erhöhten sich ihre Chancen, im Pflegebereich eine Ausbildungsstelle zu bekommen. Außerdem erziele sich dadurch bereits Einkommen, das sie angerechnet habe.
6Der Antragsgegner meint demgegenüber, die Antragstellerin sei nach Erreichen des Schulabschlusses dazu verpflichtet, zügig eine Ausbildungsstelle anzunehmen. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen; sie habe offensichtlich nicht einmal versucht, einen Ausbildungsplatz zu bekommen. Der Antragsgegner sei daher nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet. Für die Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres bestehe kein Anspruch auf Kindesunterhalt, insbesondere nachdem die Antragstellerin dieses inzwischen verlängert habe. Wenn sie keine Ausbildung anfange, müsse sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Abgesehen davon sei der Antragsgegner nicht leistungsfähig, weil er selbst monatlich lediglich knapp über 1.000,00 € netto verdiene.
7Das Amtsgericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin mangels Erfolgsaussicht ihrer beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen mit der Begründung, ein Unterhaltsanspruch bestehe für die Zeit eines Freiwilligen Sozialen Jahres nicht, wenn dieses nicht Voraussetzung für ein Studium oder eine Ausbildung sei. Es genüge nicht, wenn die Antragstellerin durch dieses ihre Chancen erhöhe, im Pflegebereich eine Ausbildungsstelle zu bekommen.
8Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen gestellten Antrag weiterverfolgt. Zur Begründung weist sie erneut darauf hin, dass mit Abschaffung des Wehrdienstes das Freiwillige Soziale Jahr politisch ausdrücklich befürwortet werde; deshalb sei in der Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass ein Freiwilliges Soziales Jahr stets und unabhängig von dem beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg als Teil einer angemessenen Berufsausbildung i.S.d. § 1610 II BGB anzuerkennen sei. Unabhängig davon sei dem Kind jedenfalls die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres als Orientierungsphase zuzugestehen, sodass es dadurch seinen Unterhaltsanspruch nicht verliere.
9Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung mit weiteren Ausführungen.
10Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
11Gegenüber dem Senat hat die Antragstellerin ergänzend ausgeführt, das Freiwillige Soziale Jahr habe ihr insbesondere für die – zuzubilligende – berufliche Orientierung gedient und die Möglichkeit gegeben, Einblicke in die Tätigkeit auf zwei Stationen im Krankenhaus zu bekommen. Diese Erfahrungen habe sie auch in ihren bisherigen Bewerbungen positiv einbringen können. Seit der Verlängerung ihrer Tätigkeit erhalte sie auch 10,00 € mehr als Aufwandsentschädigung. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sie das Freiwillige Soziale Jahr mit Kenntnis und Billigung des Antragsgegners begonnen habe, der auch als Erziehungsberechtigter den Verlängerungsvertrag unterschrieben habe.
12Der Antragsgegner meint demgegenüber, er habe den Verlängerungsvertrag unterschrieben, weil die Antragstellerin noch minderjährig gewesen sei; eine Unterhaltsverpflichtung habe er damit nicht eingestanden. Im Übrigen habe sich die Antragstellerin – offensichtlich – nicht unverzüglich nach Erreichen des Schulabschlusses auf eine Ausbildungsstelle beworben, wozu sie verpflichtet gewesen sei. Einer Berufsorientierungsphase hätte es nicht bedurft, weil die Antragstellerin stets den Wunsch geäußert habe, Krankenschwester zu werden.
13II.
14Die gem. § 76 II FamFG i.V.m. §§ 127 II, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang unbegründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
15Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtverfolgung hat – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – im Wesentlichen hinreichende Aussicht auf Erfolg.
16Aufgrund der Erhöhung der an die Antragstellerin geleisteten Aufwandsentschädigung von monatlich 370,00 € auf 380,00 € ab Oktober 2014 steht ihr jedoch – auch nach eigenen Angaben – ab diesem Zeitpunkt lediglich ein um 5,00 € monatlich geringerer Unterhaltsanspruch zu, was im Antrag zu berücksichtigen war.
17Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch während des von ihr abgeleisteten Freiwilligen Sozialen Jahres Kindesunterhalt zu gewähren. Der Senat geht nicht davon aus, dass Unterhalt während der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres nur dann zu gewähren ist, wenn dieses Voraussetzung für ein späteres Studium oder eine Ausbildung ist.
18Nach dem Gesetz ist es Ziel des Jugendfreiwilligendienstes, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Die Freiwilligen sollen neben beruflicher Orientierung und Arbeitserfahrung auch wichtige personale und soziale Kompetenzen erwerben, die als Schlüsselkompetenzen auch die Arbeitsmarktchancen verbessern können (BT-Drs. 16/6519 S. 11). Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Senats die Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf auch dann als ein angemessener Ausbildungsschritt anzusehen sein, wenn – wie im vorliegenden Fall – bei Beginn dieses Ausbildungsabschnitts noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden und das Freiwillige Soziale Jahr sich somit konkret "auszahlen" wird. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob das Freiwillige Soziale Jahr schon deshalb grundsätzlich als angemessener Ausbildungsabschnitt angesehen werden kann, weil es geeignet ist, die Bildungsfähigkeit Jugendlicher zu fördern und ihre Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach Abschluss ihrer Ausbildung zu verbessern. Denn jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin vorliegend während ihres Freiwilligendienstes im Krankenhaus berufliche Erfahrungen gesammelt hat, von denen sie im Rahmen einer Ausbildung zur Krankenschwester wird profitieren können.
19Abgesehen davon ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin durch das Freiwillige Soziale Jahr die Möglichkeit hatte, Klarheit darüber zu bekommen, ob sie sich für den von ihr angestrebten Beruf als Krankenschwester eignet. Das Freiwillige Soziale Jahr stellt sich damit auch als eine Orientierungsphase dar. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Kind seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während einer gewissen Orientierungsphase nicht verliert (vgl. OLG Celle NJW 2012, 82 juris-Rn 11 m.w.N.).
20Darüber hinaus kann aus Sicht des Senats auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Antragsgegner – unwidersprochen – einverstanden damit war, dass die Antragstellerin nach Erreichen des Schulabschlusses ein Freiwilliges Soziales Jahr absolviert, und er – in Kenntnis des vorliegenden Verfahrens – Ende August 2014 noch als Erziehungsberechtigter den Verlängerungsvertrag mit unterschrieben hat.
21Dass der Antragsgegner im Hinblick auf seine gegenüber seiner minderjährigen Tochter bestehenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 II 1 BGB nicht in der Lage wäre, mehr als 1.000,00 € netto monatlich zu verdienen, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen. Da aus den vorliegenden Gehaltsbescheinigungen hervorgeht, dass der Antragsgegner lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, in der er weniger als halbschichtig arbeitet, geht der Senat ohne Weiteres davon aus, dass er mit einer vollschichtigen Tätigkeit, zu der er unterhaltsrechtlich verpflichtet wäre, ausreichendes Einkommen erwirtschaften könnte, um den o.g. monatlichen Unterhalt an die Antragstellerin zu zahlen.
22III.
23Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die Kostenregelung ergibt sich aus §§ 76 II FamFG, 127 IV ZPO i.V.m. KV 1912 der Anlage 1 zu § 3 II FamGKG.