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Oberlandesgericht Hamm, 1 WF 296/14

Datum:
08.01.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 WF 296/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0108.1WF296.14.00
 
Tenor:

1.       Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.10.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – I vom 29.09.2014 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.11.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus I für folgenden Antrag bewilligt:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit von Januar bis einschließlich September 2014 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 149,00 € und ab Oktober 2014 in Höhe von monatlich 144,00 € zu zahlen.

Aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird von einer Ratenzahlungsanordnung abgesehen.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ändern, kann dieser Beschluss innerhalb von vier Jahren gemäß §§ 76 I FamFG, 120a ZPO abgeändert werden. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unaufgefordert unverzüglich mitzuteilen (§ 120a II 1 bis 3 ZPO). Eine wesentliche Verbesserung der Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt (§ 120a III 1 ZPO). Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100,00 € (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge, Wohnkosten, Zahlungsverpflichtungen oder besondere Belastungen oder fallen diese ganz weg, so ist dies ebenfalls unaufgefordert mitzuteilen, wenn die Entlastung 100,00 € im Monat übersteigt. Bei Verstoß gegen die Verpflichtung zur ungefragten Information des Gerichts muss mit der Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gerechnet werden; ggf. müssen dann die gesamten Verfahrenskosten nachgezahlt werden.

Der weitergehende Verfahrenskostenhilfeantrag bleibt zurückgewiesen.

2.       Der Beschwerdewert wird auf 2.980,00 € festgesetzt.

 
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