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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 1/15

Datum:
29.09.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 1/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0929.26U1.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, I-4 O 462/09
Schlagworte:
Ärztlicher Heileingriff, minderjähriges Kind, Zustimmung, Einwilligung, sorgeberechtigte Eltern
Normen:
§§ 1922ff, 611, 280, 823, 249ff, 253 II BGB
Leitsätze:

Ein ärztlicher Heileingriff bei einem minderjährigen Kind bedarf grundsätzlich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern. Erscheint nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, darf dieser in von der Rechtsprechung präzisierten Ausnahmefällen - abhängig von der Schwere des Eingriffs - darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt hat.

 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 24. Oktober 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Klägern auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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