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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 29/15

Datum:
26.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 29/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0626.32SA29.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 17 V 13/15
Schlagworte:
Gerichtsstandbestimmung, zuständig, unzuständig, Gericht, negativer Kompetenzkonflikt, Ermittlung
Normen:
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
Leitsätze:

Ist keines der an einem Gerichtsstandbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beteiligten Gerichte zuständig und steht das zuständige Gericht nicht sicher fest, verweist das mit der Gerichtsstandbestimmung befasste Gericht das Verfahren unter Aufhebung des Verweisungsbeschlusses an das zuerst verweisende Gericht zurück, damit dieses die Zuständigkeitsfrage erneut prüfen und entscheiden kann.

 
Tenor:

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.03.2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

 
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