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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 145/14

Datum:
11.06.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 145/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0611.6U145.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 12 O 210/12
Schlagworte:
Unfall, Bahnübergang, Schrankenwärter, Eisenbahninfrastruktur, Eisenbahnbetrieb, Betriebsgefahr
Normen:
§§ 1 HaftpflG, 17 StVG; 840 BGB
Leitsätze:

Stößt ein Pkw auf einem unzureichend gesicherten Bahnübergang mit dem Zug einer Privatbahn zusammen, kann eine für den Unfall ursächliche Nachlässigkeit des Schrankenwärters sowohl der Privatbahn als auch dem für die Bahnstrecke verantwortlichen Unternehmen der Deutschen Bahn zuzurechnen sein, so dass alle Beteiligten in vollem Umfang für den Fahrzeugschaden haften.

 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 2.7.2014 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen – wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin, 28.197,20 € zu zahlen, die Beklagten zu 1) und 2) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.9.2012 und der Beklagte zu 3) nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent auf einen Betrag von 25.915,96 € ab dem 8.9.2012 bis zum 10.11.2012 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 28.197,20 € ab dem 11.11.2012.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden außerdem verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.9.2012 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten 93%, die Klägerin 7%. Die für das Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten, sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 2) in Höhe von 40% als Gesamtschuldner und im Übrigen die Beklagte zu 1) alleine. Die für das Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen diese jeweils selbst.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) und 2) können die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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