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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 171/14

Datum:
22.05.2015
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 171/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0522.9U171.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 08 O 65/14
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VI ZR 413/15
Schlagworte:
Verkehrssicherungspflicht, Selbstbedienungswaschplatz für Kraftfahrzeuge
Normen:
§ 823 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Der Kunde, der bei winterlichen Temperaturen einen Selbstbedienungswaschplatz aufsucht, weiß, dass vom Betreiber kein darüber hinaus gehender Service - insbesondere zur Beseitigung von Blitzeis durch bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Anlage verspritztes Waschwasser - geschuldet wird.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.10.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (8 O 65/14) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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