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Oberlandesgericht Hamm, 10 U 13/16

Datum:
27.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 13/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1027.10U13.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 2 O 321/14
Schlagworte:
Behindertentestament, Sittenwidrigkeit, Vermögen
Normen:
BGB §§ 2303, 2314, 260 Abs. 1, 138 Abs. 1
Leitsätze:
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments ist nicht danach zu differenzieren, wie groß das dem behinderten Kind hinterlassene Vermögen ist. Es ist weder eine klar umrissene Wertung des Gesetzgebers noch eine allgemeine Rechtsauffassung festzustellen, dass Eltern einem behinderten Kind ab einer gewissen Größe ihres Vermögens einen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen müssen, damit es nicht ausschließlich der Allgemeinheit zur Last fällt.
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.12.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen – wie folgt – abgeändert :

Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu allen Schenkungen einschließlich etwaiger Anstandsschenkungen und Pflichtschenkungen, die die am ##.##.2010 verstorbene Erblasserin A in den letzten 10 Jahren vor ihrem Tode an Dritte oder die Beklagten zu 2. und 3. oder ohne zeitliche Begrenzung an den Beklagten zu 1. vorgenommen hat, zu erteilen.

Die weitergehenden in der ersten Stufe der Stufenklage gestellten Anträge sowie der Feststellungsantrag zu Ziff. 4. der Klage bleiben abgewiesen.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil – auch bezüglich des Kostenausspruchs – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die zweite und dritte Stufe der Stufenklage sowie über die Kosten des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von 3.000,-€ abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert  für das Berufungsverfahren wird  endgültig auf  853.902,86 €  festgesetzt.

 
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