Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 308/16

Datum:
31.08.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 308/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0831.15W308.16.00
 
Schlagworte:
Handhabung einer Doppelvollmacht des Notars
Normen:
BGB § 1828, BGB § 1829
Leitsätze:

Ein in einer Grundbuchsache doppelt bevollmächtigter Notar muss sowohl den Willen zur Entgegennahme einer Genehmigung gemäß § 1828 BGB als auch den davon zu trennenden Willen zur Mitteilung der erhaltenen Genehmigung nach außen deutlich machen. Hierfür reicht die Einreichung des Genehmigungsbeschlusses beim Grundbuchamt als Anlage zu einem Eintragungsantrag nicht aus, weil sich hieraus nicht mit der notwendigen Klarheit ergibt, dass der doppelt bevollmächtigte Notar von der Genehmigung durch Mitteilung gemäß § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB Gebrauch machen will. Dies muss der doppelt bevollmächtigte Notar vielmehr zusätzlich gesondert dokumentieren.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung aufgehoben, soweit mit ihr das Fehlen eines Nachweises der Vertretungsberechtigung der Betreuerin  der Beteiligten zu 1) beanstandet worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die beanstandete Zwischenverfügung im Hinblick auf den verlangten Zustellungsnachweis wie folgt klarstellend neu formuliert wird:

Dem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung vom 10. Juni 2016 kann noch nicht entsprochen werden. Es steht folgendes Eintragungshindernis entgegen:

Die Voraussetzungen des Wirksamwerdens der betreuungsgerichtlichen Genehmigung durch den Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 15. April 2016 (23 XVII 207/08 L) gegenüber der Betreuerin der Beteiligten zu 1) (§§ 1908i Abs.1 S.1, 1828 BGB) und gegenüber der Beteiligten zu 2) (§§ 1908i Abs.1 S.1, 1829 Abs.1 S.2 BGB) sind nicht nachgewiesen.

Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses:

Vorlage eines gesiegelten Vermerks des Urkundsnotars

                   über den Erhalt des betreuungsgerichtlichen Beschlusses nebst Rechtskraftvermerk in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter der Betreuerin der Beteiligten zu 1),

                   über deren Mitteilung in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter der Betreuerin der Beteiligten zu 1) an ihn selbst als bevollmächtigten Vertreter der Beteiligten zu 2)

und

                   über den Empfang dieser Mitteilung in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter der Beteiligten zu 2).

Frist:

Vier Wochen nach Zustellung dieser Zwischenverfügung an den Notar

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank