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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 594/15

Datum:
13.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 594/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0513.15W594.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, GT-6817-7
Schlagworte:
Freigabe durch den Nacherben
Normen:
BGB § 2113, GBO § 51
Leitsätze:

Ein Nacherbe kann einzelne Nachlassgegenstände freigeben und so die Bindung des Vorerben hinsichtlich dieser Nachlassgegenstände aufheben. Eine solche Freigabe kann jedenfalls durch ein vertragliches Zusammenwirken von Vor- und Nacherbe bewirkt werden.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in den vorgenannten Grundbüchern eingetragenen Nacherbenvermerke zu löschen.

 
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