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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 223/15

Datum:
29.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 223/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0329.2UF223.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dorsten, 12 F 101/15
Schlagworte:
Religiöse Kindererziehung, Erstbestimmungsrecht der Kindeseltern
Normen:
RelKErzG § 3
Leitsätze:

1.

Die Bestimmung der Religionszugehörigkeit des Kindes durch den Vormund kommt nicht mehr in Betracht, wenn die zunächst allein sorgeberechtigte Kindesmutter die Bestimmung der Religionszugehörigkeit vor dem vollständigen Entzug der elterlichen Sorge bereits vorgenommen hatte.

2.

Eine schon erfolgte Bestimmung der Religionszugehörigkeit kann nicht nur durch die Taufe und/oder durch die schriftlich dokumentierte Aufnahme in eine Religionsgemeinschaft geschehen, sondern auch durch schlüssige Handlungen, die den Willen des früheren Erziehungsberechtigten ernstlich und endgültig deutlich erkennbar werden lassen.

3.

Ausreichend für eine Bestimmung der Religionszugehörigkeit sind schriftliche und persönliche Äußerungen der Kindesmutter gegenüber dem zuständigen Familienrichter bzw. dem Sachverständigen im Sorgerechtsverfahren, aus denen der Wille der Kindesmutter, dass das Kind in Zukunft im islamischen Glauben erzogen wird, deutlich erkennbar ist. Unerheblich ist, dass die Kindesmutter wegen der Inobhutnahme ihres Kindes unmittelbar nach der Geburt zu keiner Zeit in der Lage war, mit ihrem Kind die Religionszugehörigkeit tatsächlich zu praktizieren und zu leben.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 03.11.2015 wird der am 29.09.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten abgeändert. Der Antrag des Vormunds, die Taufe des Kindes im römisch-katholischen Glauben zu genehmigen, wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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