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Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 31/16

Datum:
17.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 31/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0317.2WF31.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warburg, 11 F 189/15
Schlagworte:
Bezugsperson, sozial-familiäre Beziehung, Verlobter der Kindesmutter
Normen:
BGB § 1685 Abs. 2
Leitsätze:

1.

Voraussetzung für den Umgang des Kindes mit einer anderen Bezugsperson - hier Verlobter der Kindesmutter - ist u.a., dass diese Person mit dem Kind in einer gewachsenen sozialen Familienbeziehung gelebt hat. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Kindesmutter mit ihrem Verlobten in einer häuslichen Gemeinschaft zusammengelebt hat.

2.

Bloße Umgangskontakte des Verlobten der Kindesmutter mit dem Kind in der Vergangenheit reichen jedoch für die Annahme einer sozial-familiären Beziehung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen der Umgang begehrenden Bezugsperson und dem Kind eine persönlich-vertraute Beziehung besteht oder bestanden hat, an die wieder angeknüpft werden kann.

3.

Umgangskontakte des Verlobten der Kindesmutter dienen dem Kindeswohl nicht, sofern das Kind infolge des Wechsels in eine Pflegefamilie noch Anpassungsleistungen zu erbringen hat und durch die Umgangskontakte mit den leiblichen Eltern zusätzliche Belastungen für das Kind bestehen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.01.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warburg vom 28.01.2016 wird zurückgewiesen.

 
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