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Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 12/16

Datum:
08.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 12/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0308.3RVS12.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 12 Ns 58/15
Schlagworte:
kurze Freiheitsstrafe, Unerlässlichkeit, Gesamtwürdigung
Normen:
StGB § 47 Absatz 1
Leitsätze:

1.

Nach der in § 47 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen.

2.

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten kann danach regelmäßig nur dann Bestand haben, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist; dabei sind auch die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der Revision im Übrigen im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die verhängten Einzelstrafen von jeweils 4 Monaten bezüglich folgender vier Taten aufgehoben:

Tat vom 29.05.2013 zum Nachteil von K,

Tat vom 30.05.2013 zum Nachteil von P,

Tat von Anfang Juni 2013 zum Nachteil von K2 und             

Tat vom 06.03.2013 zum Nachteil von L.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

 
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