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Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 37/16

Datum:
28.04.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 37/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0428.3RVS37.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 2 Cs 1463/15
Schlagworte:
Beleidigung Zigeuner Beweiswürdigung Mindestfeststellungen
Normen:
StGB § 185
Leitsätze:

1.

Der Begriff "Zigeuner" stellt im deutschsprachigen Raum grundsätzlich eine Fremdbezeichnung für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe dar; es handelt sich nicht um einen Begriff, der allein die Bedeutung eines Schimpfwortes hat.

2.

Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Feststellung, ob die Verwendung dieser Bezeichnung auch den Tatbestand des § 185 StGB erfüllen kann, u.a. Feststellungen dazu, in welchem Zusammenhang die Äußerung gefallen ist, welcher Abstammung der Geschädigte ist und weiterer Feststellungen zum Kulturkreis des Angeklagten.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Strafrichter – Detmold zurückverwiesen.

 
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