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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 136/15

Datum:
01.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 136/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0201.4UF136.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwelm, 36 F 270/14
Schlagworte:
Ausschluss des Versorgungsausgleichs; § 18 Abs. 1 VersAusglG auch bei geringen Verwaltungskosten; Halbteilungsgrundsatz
Normen:
VersAusglG §§ 27, 18 Abs. 1, 3
Leitsätze:

1.

Die Eheleute können die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse im Rahmen zulässiger Grenzen frei vereinbaren, so dass auch atypische Rollenverteilungen nicht zur Anwendung von § 27 VersAusglG führen.

2.

Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes, wenn im Fall des § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG ein Ausgleich wegen Geringfüigigkeit der Differenz der Ausgleichswerte trotz geringer Verwaltungskosten unterbleibt (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2013 - II 8 UF 89/12; OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2014 - 2 UF 41/14).

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der F Versicherungsgruppe AG wird der am 27.05.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwelm hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2, 1. Absatz (bezeichnet als Anrecht des Antragstellers bei der F Versicherung) abgeändert.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F Versicherungsgruppe AG (Vers.-Nr. 834xxx) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 3.115,99 € bei der Deutschen Rentenversicherung C nach Maßgabe der Konzernbetriebsvereinbarung F Versorgungswerk - beitragsorientierte Direktzusage auf Rentenbasis -, Teilungsanordnung, bezogen auf den 31.08.2014, begründet. Die F Versicherungsgruppe AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.09.2014 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung C zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Verfahrenswert wird auf 6.300,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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