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1.
Die Eheleute können die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse im Rahmen zulässiger Grenzen frei vereinbaren, so dass auch atypische Rollenverteilungen nicht zur Anwendung von § 27 VersAusglG führen.
2.
Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes, wenn im Fall des § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG ein Ausgleich wegen Geringfüigigkeit der Differenz der Ausgleichswerte trotz geringer Verwaltungskosten unterbleibt (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2013 - II 8 UF 89/12; OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2014 - 2 UF 41/14).
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der F Versicherungsgruppe AG wird der am 27.05.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwelm hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2, 1. Absatz (bezeichnet als Anrecht des Antragstellers bei der F Versicherung) abgeändert.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F Versicherungsgruppe AG (Vers.-Nr. 834xxx) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 3.115,99 € bei der Deutschen Rentenversicherung C nach Maßgabe der Konzernbetriebsvereinbarung F Versorgungswerk - beitragsorientierte Direktzusage auf Rentenbasis -, Teilungsanordnung, bezogen auf den 31.08.2014, begründet. Die F Versicherungsgruppe AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.09.2014 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung C zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Verfahrenswert wird auf 6.300,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller (nachfolgend Ehemann) und die Antragsgegnerin (nachfolgend Ehefrau) haben am xx.xx.1988 die Ehe miteinander geschlossen. Mit Antragsschrift vom 08.07.2014, die der Ehefrau am 01.09.2014 zugestellt worden ist, hat der Ehemann die Scheidung der Ehe beantragt.
4Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hat der Ehemann beantragt, nach § 27 VersAusglG als Ehezeitende den xx.xx.2002 zu bestimmen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Ehefrau habe es unterlassen, zum Familienunterhalt trotz bestehender Möglichkeit beizutragen. Ihre Ehe sei geprägt gewesen durch Anspruchsdenken der Ehefrau an Lebensstandard und Lebensqualität, weshalb erhebliche Kreditverbindlichkeiten eingegangen worden seien. Er habe seine Ehefrau mehrfach vergeblich dazu aufgefordert, eine – im Hinblick auf das gemeinsame Kind - teilschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um so die finanzielle Situation der Familie zu entlasten. Durch ihre Weigerung, zum Familienunterhalt beizutragen, habe sie es versäumt, die familiären Schulden mit zu tilgen und für sich selbst durch den Erwerb von Anrechten eine eigene Alterssicherung aufzubauen.
5Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Rahmen dessen hat es die Anrechte der Eheleute bei der Deutschen Rentenversicherung C nicht ausgeglichen und zur Begründung ausgeführt, die Differenz der Kapitalwerte der Anrechte überschreite nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG, weshalb die Anrechte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen seien.
6Darüber hinaus hat es im Wege externen Teilung zulasten eines Anrechts des Ehemannes bei der F Versicherung ein Anrecht zu Gunsten der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung C begründet.
7Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.
8Gegen den dem Ehemann am 08.06.2015 und der F Versicherung am 09.06.2015 zugestellten Beschluss haben der Ehemann und die M GmbH mit am 30.06.2015 bzw. 01.07.2015 eingegangenen Schriftsätzen Beschwerde eingelegt.
9Der Ehemann hat zur Begründung ausgeführt, das Familiengericht habe in seinem Beschluss nicht über seinen Antrag gemäß § 27 VersAusglG entschieden. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, warum das Anrecht der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung C vom Versorgungsausgleich ausgenommen worden sei.
10Die M GmbH hat namens der F Versicherungsgruppe AG geltend gemacht, dass nicht die im Beschlusstenor aufgeführte „F Versicherung“, sondern die F Versicherungsgruppe AG als Versorgungsträger des Anrechts des Ehemannes aufzuführen sei.
11Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er ohne mündliche Verhandlung entscheiden wolle, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Abänderung gegeben.
12II.
13Auf die zulässige und statthafte Beschwerde der M GmbH war die Regelung zum Versorgungsausgleich betreffend das Anrecht des Ehemannes bei der F Versicherungsgruppe AG wie geschehen abzuändern.
14Die zulässige und statthafte Beschwerde des Ehemannes hat dagegen in der Sache keinen Erfolg.
151.
16Die Beschwerden sind gem. den §§ 58 ff. FamFG statthaft. Die F Versicherungs AG ist auch gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da die Regelungen zum Versorgungsausgleich sie in eigenen Rechten beeinträchtigt.
17Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind auch im Hinblick auf ihren Charakter als Teilanfechtung zulässig. Zwar gilt im Versorgungsausgleichsrecht der Amtsermittlungsgrundsatz; mit Einführung des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich, das den Ausgleich eines jeden einzelnen Anrechts vorsieht, ist eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung nach der Rechtsprechung des BGH aber zulässig, wenn nicht aus besonderen Gründen die Einbeziehung der sonstigen Anrechte, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen des § 18 VersAusglG erforderlich ist (BGH FamRZ 2011, 1139).
182.
19Die Beschwerden haben in der Sache unterschiedlichen Erfolg.
20a)
21Die Beschwerde des Ehemannes ist unbegründet, da das Familiengericht im Ergebnis zutreffend § 27 VersAusglG nicht angewendet und die Anrechte beider Eheleute der Deutschen Rentenversicherung C nicht ausgeglichen hat.
22aa)
23Dem Ehemann ist zwar dahin Recht zu geben, dass der Beschluss keine Ausführungen zu seinem Antrag nach § 27 VersAusglG enthält. Das Familiengericht hatte sich zu dieser Frage allerdings bereits im Termin am 13.03.2015 eindeutig positioniert.
24Anhaltspunkte dafür, den Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG teilweise nicht durchzuführen, wie vom Ehemann beantragt, sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der Versorgungsausgleich ist dem Gesetz entsprechend und unter Zugrundelegung des nach dem Gesetz bestimmten Ehezeitendes durchzuführen, weil die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht grob unbillig ist (vgl. BVerfG FamRZ 2001, 341; BGH FamRZ 2004, 601; FamRZ 2005, 26; FamRZ 2005, 185; FamRZ 2008, 2011; FamRZ 2009, 1041; FamRZ 2014, 629; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn 791-839; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn 698-699; Bergmann NZFam 2014, 1023 ff.).
25Die Behauptung des Ehemannes, die Ehefrau habe während der Ehe längere Zeit hindurch ihre Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt, ist aus Sicht des Senats im Ergebnis unsubstantiiert (vgl. dazu auch Wick aaO Rn 577; Ruland aaO Rn 805-808; Bergmann aaO S. 1025 jeweils mit zahlreichen Rspr. Hinweisen, z.B. BGH FamRZ 1986, 658; BGH FamRZ 1987, 49). Voraussetzung für die Annahme einer solchen Handlungsweise ist nach der Rechtsprechung zum einen, dass über relativ lange Zeiten hin der Ehegatte nicht für seine Familie gesorgt hat; außerdem müssen weitere objektive Umstände hinzukommen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen (BGH FamRZ 1987, 49 und FamRZ 1986,658; vgl. Ruland aaO Rn 806).
26Daran fehlt es hier bereits nach dem eigenen Vortrag des Ehemannes. Denn die Ehefrau hat unstreitig während der Ehezeit die gemeinsame Tochter versorgt und ihm, dem Ehemann, den Haushalt geführt. Von daher hat sie ihre Unterhaltsverpflichtung im Rahmen der von den Beteiligten gelebten Hausfrauenehe vollständig erfüllt.
27Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Ehegatten die Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse im Rahmen zulässiger Grenzen frei vereinbaren können, so dass auch atypische Rollenverteilungen nicht zur Anwendung von § 27 VersAusglG führen. Das Gericht hat vielmehr derartige von den Ehegatten gewählte Gestaltungen zu respektieren und darf diese nicht durch eigene Wertungen ersetzen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn zu der objektiv ungleichen Pflichtenverteilung ein Element der Vorwerfbarkeit hinzutritt (Bergmann in: BeckOK-BGB, Stand: 01.08.2015, § 27 VersAusglG Rn. 17).
28Vorliegend kann der Senat bereits keine objektiv ungleiche Pflichtenverteilung feststellen. Die Probleme der Beteiligten sind nach der Darstellung des Ehemannes allein darin begründet gewesen, dass man finanziell über seine Verhältnisse gelebt hat. Das führt im Zuge der Trennung, die zwangsläufig zusätzliche Kosten verursacht, zu einer weiteren Zuspitzung der finanziellen Lage, die aber von beiden Beteiligten letztlich zu verantworten ist. Unabhängig davon, ob die Darstellung hinsichtlich des Anspruchsdenkens der Ehefrau zutreffend ist, gehörten zur Aufnahme der Kredite beide Eheleute und musste insbesondere der Ehemann als Alleinverdiener seine Zustimmung zur Aufnahme weiterer Kredite geben. Wenn er insoweit ebenfalls einer Verschuldung – aus welchen Gründen auch immer – im Ergebnis durch Abschluss der Kreditverträge zugestimmt hat, kann dies auf Seiten der Ehefrau keine Vorwerfbarkeit begründen.
29Im Hinblick auf die gelebte Ehe kann der Ehefrau auch nicht vorgeworfen werden, sie habe nicht ausreichend für ihre Altersversorgung vorgesorgt, weil sie nicht einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
30bb)
31Das Familiengericht hat auch mit zutreffender Begründung die Anrechte der Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung C nicht ausgeglichen.
32(1)
33Der Ausgleich der gleichartigen Anrechte des Ehemannes (Versicherungsnummer 13 060xxx K xxx) und der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung C (Versicherungsnummer 11 300xxx S xxx) hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Da die beiden Anrechte i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG gleichartig sind, ist insoweit gemäß § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG die Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte (§ 47 VersAusglG) maßgeblich. Diese beträgt 20.024,14 € - 19.358,76 € = 665,38 €. Sie ist im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil sie nicht größer ist als 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.765,00 €; 120 % hiervon: 3.318,00 €).
34(2)
35In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird allerdings unter Hinweis auf die vom BGH zu § 18 Abs. 2 VersAusglG entwickelten Grundsätze (vgl. BGH FamRZ 2012, 192; 2015, 2125) auch im Falle des § 18 Abs. 1 VersAusglG vertreten, dass trotz geringer Wertdifferenz ein Ausgleich zu erfolgen hat, wenn für beide Ehegatten bereits ein Versicherungskonto vorhanden ist und beide früheren Ehegatten noch keine Rente beziehen. In diesen Fällen beschränke sich der Teilungsaufwand des Versorgungsträgers auf die Prüfung der gerichtlichen Entscheidung und die Umbuchung der Ausgleichswerte auf das Versicherungskonto des jeweils Berechtigten, weshalb dem Halbteilungsgrundsatz als oberste Prämisse des Versorgungsausgleichs der Vorrang einzuräumen sei (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2013 - II-8 UF 89/12, BeckRS 2013, 11776; OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2014 - 2 UF 41/14, BeckRS 2014, 13404).
36(3)
37Dieser Auffassung kann sich der Senat – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH – nicht anschließen.
38(a)
39Da § 18 VersAusglG keine Kriterien für die vorgesehene Ermessensausübung benennt, ist mit dem BGH vornehmlich das Gesetzesziel in den Blick zu nehmen, wonach es um die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in das Versorgungssystem verbunden sein kann, geht. Dies führt zu einer Abwägung der Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte (BGH FamRZ 2015, 2125 Rn. 24 unter Hinweis auf Wick FS Hahne S. 419, 432).
40Die Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG soll demgegenüber weitergehend auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden (BGH FamRZ 2012, 610 Rn. 21, 32).
41Als weiteres Abwägungskriterium ist aber immer auch der Halbteilungsgrundsatz zu beachten, der nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts ist (BGH FamRZ 2015, 2125 Rn. 25). Hieraus folgert der BGH, dass der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes findet (BGH, a.a.O.).
42Für den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 VersAusglG hat der BGH eine solche unverhältnismäßige Beeinträchtigung angenommen, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert nicht ausgeglichen wird, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit § 18 Abs. 2 VersAusglG verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden (BGH a.a.O.).
43(b)
44Dieser vom OLG Düsseldorf (a.a.O.) auf § 18 Abs. 1 VersAusglG angewandte Gedanke (insoweit folgend OLG Hamm, a.a.O.) kann aus Sicht des erkennenden Senats nicht im Rahmen der Ermessensausübung auf diese Vorschrift übertragen werden. Dies folgt aus der unterschiedlichen Konzeption der Regelungen in den Absätzen 1 und 2 des § 18 VersAusglG und ihrem vom BGH in seiner Entscheidung vom 30.11.2011 klargestellten Verhältnis (BGH FamRZ 2012, 192). In dieser Entscheidung stellt der BGH ausdrücklich klar, dass bei gleichartigen Anrechten allein die geringe Differenz einen Nichtausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gerechtfertigt erscheinen lässt, weil nur dann jeglicher Verwaltungsaufwand entfällt (BGH, a.a.O., Rn. 35). Damit trägt der BGH in Abgrenzung zu der Regelung in Abs. 2 des § 18 VersAusglG dem Umstand Rechnung, dass nach Absatz 1 auf die Differenz der gleichartigen Anrechte der Eheleute für die Bagatellprüfung abgestellt wird. Während hier beide Eheleute weiterhin über ihre während der Ehezeit erworbenen gleichartigen Anrechte verfügen, kann § 18 Abs. 2 VersAusglG – ohne die vom BGH zu Recht vorgenommenen Korrekturen – dazu führen, dass ein ausgleichspflichtiger Ehegatte massiv benachteiligt wird, weil er Anrechte im Rahmen des Ausgleichs verliert und wegen der Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG an den Anrechten seines Ehegatten nicht oder nur eingeschränkt im Rahmen des Versorgungsausgleichs partizipiert.
45Die Unterschiedlichkeit der Ausgangslagen der Regelungen in Abs. 1 und 2 des § 18 VersAusglG wird konkret auch am vorliegenden Fall deutlich. Denn ein Vergleich der auszugleichenden Monatsrenten zeigt, dass die Differenz der Rentenwerte sich auf 2,89 € (86,96 € Ausgleichswert Monatsrente Ehemann abzüglich 84,07 Ausgleichswert Monatsrente Ehefrau) monatliche Rente beläuft. Auch wenn der Aufwand zur Durchführung des Ausgleichs beider Versorgungen für die Deutsche Rentenversicherung C nicht erheblich ins Gewicht fallen dürfte, führt die Nichtdurchführung des Ausgleichs beider Anrechte nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes.
46Der Senat gleicht deshalb die Anrechte in Ausübung des eingeräumten Ermessens in Anwendung der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2012, 189 ff., FamRZ 2012,192 ff. und FamRZ 2012, 277 ff.; vgl. auch Wick FuR 2012, 230-235) nicht aus.
47b)
48Die Beschwerde der F Versicherungsgruppe AG hat in der Sache Erfolg, wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich. Denn bereits in der vom Familiengericht zugrunde gelegten Auskunft war ausgeführt, dass Träger der Versorgung die F Versicherungsgruppe AG ist.
49c)
50In diesem Zusammenhang hat der Senat noch dem Vorbringen der Q-G Unabhängige Gruppen-Unterstützungskasse e.V. im Schreiben vom 28.09.2015 Rechnung getragen, wonach sie und nicht die N GmbH Versorgungsträger hinsichtlich des vom Ehemann erworbenen Anrechtes ist, und das Rubrum entsprechend angepasst.
51III.
52Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 150 Abs. 4, 81 Abs. 1, 84 FamFG.
53Der Regelung zum Verfahrenswert liegen die §§ 40, 50 FamGKG zugrunde.
54Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da der Senat von einer Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des 2. Familiensenats des OLG Hamm ausdrücklich abweicht und eine Entscheidung des BGH zu der aufgeworfenen Frage nicht vorliegt.