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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 186/15

Datum:
06.06.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 186/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0606.4UF186.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwerte, 3 F 148/14
Schlagworte:
Bewertung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens, konstanter Wille des Kindes
Normen:
§ 1666 BGB
Leitsätze:

Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ist hinsichtlich der einzelnen Schlussfolgerungen zu bewerten, ob konkrete (unstreitige) Belegtatsachen vorliegen.

Ein konstanter Wille des Kindes ist beachtlich, wenn die Überwindung des Willens seinerseits eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde. Sollten das Elternrecht und das Recht des Kindes auf "Schutz vor den Eltern" im konkreten Fall unversöhnlich aufeinander treffen, setzt sich der Schutz des Kindes vor seinen Eltern in der verfassungsgerichtlichen Prüfung durch.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte vom 8.9.2015 abgeändert und zum Vormund der Jugendlichen D S, geboren am 1.5.20xx, bestellt:

Frau CBetreuungsverbund der Diakonie e.V. Geschäftsstelle T-Straße xxxxxxx T

Der Umgang der Kindeseltern mit der Jugendlichen D S, geboren am 1.5.20xx, wird bis zum 30.11.2016 ausgeschlossen.

Im übrigen wird die Beschwerde der Kindeseltern zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

 
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