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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 22/16

Datum:
27.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 22/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1027.4U22.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 010 O 63/15
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, I ZR 264/16
Schlagworte:
Geschäftliche Handlung, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Herabsetzung, Äußerung, Sachlichkeitsgebot
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 4 Nr. 1
Leitsätze:

1.

Begehung einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

2.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben bei kritischen Äußerungen das Gebot strenger Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die gewählten Formulierungen zu beachten.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.12.2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf eine Hörgeräteversorgung im sogenannten „verkürzten Versorgungsweg“ wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen:

„Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben“

und/oder

„Eine kontinuierliche Nachsorge durch den Arzt sei aber kaum möglich: zu lange Wartezeiten, falscher Umgang mit Reklamation, zu wenig Raum, um auf den Kunden eingehen zu können“,

wenn dies geschieht wie in dem Artikel „Drei Monate für mehr Lebensqualität“ in der Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom 25.02.2015 (Anlage K3).

Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und, soweit sie gegen die Beklagte zu 1) angeordnet wird, an deren Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.531,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 19.05.2015 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit sie zur Unterlassung verurteilt worden sind, können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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