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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 8/16

Datum:
30.08.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 8/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0830.4U8.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 021 O 87/15
Schlagworte:
Immobilienmakler, Immobilienanzeige, EnEV, Pflichtangaben, wesentliche Informationen
Normen:
EnEV § 16a; UWG § 5a Abs. 2
Leitsätze:

Zur Frage, ob und inwieweit die Pflichtangaben für Immobilienanzeigen nach § 16a EnEV als wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG anzusehen sind.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.11.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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