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Oberlandesgericht Hamm, 4 W 61/15 + I-4 W 17/16

Datum:
15.03.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 61/15 + I-4 W 17/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0315.4W61.15I4W17.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 14 O 117/14
Schlagworte:
Ordnungshaft, Ersatzordnungshaft, juristische Person, organschaftlicher Vertreter
Normen:
ZPO § 890
Leitsätze:

1.

Wird im Ordnungsmittelverfahren gegen eine juristische Person nach § 890 ZPO Ordnungshaft oder Ersatzordnungshaft festgesetzt, ist der organschaftliche Vertreter der juristischen Person, an dem die Haft vollzogen werden soll, im Ordnungsmittelbeschluss namentlich zu benennen.

2.

Die Haft ist an demjenigen organschaftlichen Vertreter zu vollziehen, der zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung amtierte.

3.

Endet die Organstellung einer Person nach der Zuwiderhandlung (und ggf. auch vor der Ordnungsmittelfestsetzung), steht dies der Haftvollziehung an dieser Person nicht entgegen. Dem ausgeschiedenen organschaftlichen Vertreter ist allerdings im Ordnungsmittelfestsetzungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren.

 
Tenor:

I. Entscheidung im Beschwerdeverfahren I-4 W 61/15

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 1) gegen den Ordnungsmittelbeschluss der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 15.01.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in dem angefochtenen Beschluss angeordnete Ersatzordnungshaft im Falle der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes an dem ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin zu 1), P, zu vollziehen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin zu 1).

II. Entscheidung im Beschwerdeverfahren I-4 W 17/16

Die sofortige Beschwerde des Schuldners zu 2) gegen den Ordnungsmittelbeschluss der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 08.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner zu 2).

 
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