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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 308/16

Datum:
06.10.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 308/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:1006.4WS308.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bocholt, 3 Ds 769/14
Schlagworte:
Ungebühr, lautstarke Erregung, Erheben der Stimme, rechtliches Gehör, Heilung, Anhörung
Normen:
GVG § 178, GVG § 181
Leitsätze:

1. Das Verhalten eines Angeklagten, sich zweifach im Beisein des gerade vernommenen Zeugen lautstark zu erregen bzw. seine Stimme zu erheben, stellt eine Ungebühr i.S.d. § 178 GVG dar.

2. Zur Frage der Heilung einer unterbliebenen Anhörung vor Festsetzung einer Ordnungsmaßnahme im Beschwerdeverfahren nach § 181 GVG.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde gem. § 181 GVG des Verurteilten vom 21.07.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Strafrichter - Bocholt vom 21.07.2015 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 6.10.2016

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die Beschwerde wird auf  Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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