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Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 17/16

Datum:
01.09.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 UF 17/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0901.5UF17.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 86 F 80/14
Schlagworte:
Kinderrentenversicherung
Normen:
§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 VersAusglG
Leitsätze:

Zur Behandlung sogenannter "Kinderrentenversicherungen" im Versorgungsausgleich (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.02.2011 - 2 UF 82/10 -, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11.03.2015 - 9 UF 27/15 -, juris und OLG Hamm, Beschluss vom 01. September 2015 – 9 UF 224/14 –, Rn. 7, juris)

Eine private Rentenlebensversicherung, die ein Ehegatte als Versicherungsnehmer auf das Leben seines Kindes als versicherte Person abgeschlossen hat, unterfällt nicht dem Versorgungsausgleich, wenn die versicherte Person für den Erlebensfall bezugsberechtigt sein soll und der vertragliche Rentenbeginn auf das Renteneintrittsalter des versicherten Kindes abstellt.

Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers und dessen Bezugsrecht im Todesfall unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich, weil es in beiden Fällen nicht zu einer Rentenzahlung sondern nur zu einer einmaligen Kapitalzahlung kommt.

 
Tenor:

I

Der am 09.12.2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum wird von Amts wegen in der Beschlussformel zum Versorgungsausgleich dahin berichtigt, dass die Nummer des für die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehenden Versicherungskontos ## ####### R ### lautet (Beschlussformel zu b, 1. und 4. Absatz).

II

Auf die Beschwerde der H AG wird der am 09.12.2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum im Ausspruch zum Versorgungsausgleich wegen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte abgeändert.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der H AG (Vers. Nr. #-##.###.###-#) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der H AG (Vers. Nr. #-##.###.###-#) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der H AG (Vers. Nr. #-##.###.###-#) findet nicht statt.

Die Gerichtskosten der Rechtsmittelinstanz tragen die beteiligten Eheleute je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

 
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