Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 134/15

Datum:
05.02.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 134/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0205.9U134.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 02 O 284/14
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VI ZR 162/16
Schlagworte:
Werbeanlagen, Verkehrssicherungspflicht
Normen:
§ 823 BGB, § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO, §§ 25,28 StrWG NRW, § 13 Abs. 2 S. 1 BauO NW
Leitsätze:

1.

§§ 25, 28 StrWG NRW dienen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und bezwecken die Vermeidung von Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer durch die Ausgestaltung von Werbeanlagen.

2.

Die Verkehrserwartung auch bei Kradfahrern geht vernünftigerweise nicht dahin, dass die von ihnen befahrene Straße im Umfeld von keinerlei potentiellen Hindernissen, die im Falle eines Sturzes und Abkommens von der Fahrbahn getroffen werden können, umgeben sind.

3.

Derjenige, der eine Werbeanlage im Umfeld einer Straße (hier 6 Meter Entfernung) aufstellt, muss lediglich dafür Sorge tragen, dass diese so beschaffen ist, dass durch Umwelteinflüsse kein Ablösen von Teilen möglich ist, dass keine Behinderung der Verkehrsteilnehmer durch eine ungünstige Position des Schildes oder eine Ablenkung durch dessen Aufmachung erfolgen.

4.

Weitergehende Sicherungsmaßnahmen wie etwa eine Polsterung oder ein Fangzaun sind bei Hinweisschildern der vorliegenden Art nicht üblich und entsprechen auch nicht der Verkehrsauffassung.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 26.05.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.Hinweis:Die Berufung ist nach dem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss vom 15.03.2016 zurückgewiesen worden. Die Sache ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH vom 24.10.2017 (Az BGH VI ZR 162/16) rechtskräftig.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank