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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 59/14

Datum:
07.06.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 59/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2016:0607.9U59.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 199/13
Schlagworte:
Begegnungsverkehr auf schmaler Straße, Seitenabstand, Verständigungspflicht
Normen:
§ 7 StVG, § 1 Abs. 2 StVO
Leitsätze:

1.

Eine Begegnung darf nur dann in beiderseitiger zügiger Fahrt durchgeführt werden, wenn zwischen den sich begegnenden Fahrzeugen unter Berücksichtigung des nötigen Abstandes zum rechten Fahrbahnrand ein Seitenabstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann.

2.

Kann dieser Seitenabstand nicht eingehalten werden, muss nach § 1 Abs. 2 StVO sein Fehlen durch eine besonders vorsichtige Durchführung der Begegnung und Herabsetzung der beiderseitigen Fahrgeschwindigkeiten ausgeglichen werden.

3.

Reicht auch dies nicht, so haben beide Fahrzeugführer anzuhalten und sich darüber zu verständigen, welcher von ihnen am stehenden Fahrzeug des anderen in langsamer Fahrt vorbeifährt.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.03.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 
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