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Oberlandesgericht Hamm, 10 U 75/16

Datum:
12.09.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 75/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0912.10U75.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 3 O 103/14
Schlagworte:
gemeinschaftliches Ehegattentestament, wechselbezügliche Verfügungen, Schenkung bei fehlendem lebzeitigen Eigeninteresse
Normen:
BGB §§ 2287 Abs. 1, 2270 Abs. 1, 2271
Leitsätze:

1. Verfügungen, die im Wechselbezug stehen, müssen nicht zwingend zeitgleich in einer einheitlichen Urkunde getroffen werden. Sie können auch nacheinander in getrennnten Urkunden niedergelegt werden. Allerdings muss in diesem Fall ein entsprechender Verknüpfungswille feststellbar sein, der sich aus den Urkunden zumindest andeutungsweise ergeben muss.

2. Auch ein langer Zeitraum von fast 40 Jahren, der zwischen den beiden Testamenten liegt, spricht nach den Gesamtumständen nicht entscheidend gegen die Annahme eines Verküpfungswillens der Eheleute. Anhaltspunkte für eine nachträgliche Verknüpfung können sich etwa auch aus einer inhaltlichen Bezugnahme und einer gemeinsamen Verwahrung der Testamente ergeben.

3. Die Feststellung eines lebzeitigen Eigeninteresses erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen im Einzelfall. Es kann fehlen, wenn der Erblassser Zuwendungen erheblicher Vermögenswerte in erster Linie auf Grund eines auf Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels vornimmt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.08.2016 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Hagen wie folgt abgeändert:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, folgende Ansprüche, Fondsbeteiligungen, Genussrechte, Lebensversicherungen, Gesellschaftsbeteiligungen an den Kläger abzutreten bzw. zu übertragen:

1.

Die aufgrund des Abtretungsvertrages zwischen der Beklagten und dem verstorbenen U. Q. vom 16./18.01.2014 an die Beklagten abgetretenen Ansprüche gegen die Dr. T. und Co. GmbH aus dem zwischen dem verstorbenen U. Q. und der Dr. T. und Co. GmbH geschlossenen Exklusiv-Vertriebsvertrag bezüglich der „Ausziehhilfe für Strümpfe“,

2.

Beteiligung Fondsimmobilie Vancouver Rotterdam (Nennbetrag 10.000,- €),

3.

Beteiligung Immobilienfonds Brüssel mit staatlichem Mieter „Bundespolizei“ bei NIH Nordinvest W., V.-straße #, 00000 W., mit einem Anlagebetrag von 30.000,00 €,

4.

Inhaber-Teilvollschuldverschreibungen der Serie ENERTRAG Zins Plus 2016 Aktiengesellschaft, Gut L., 00000 L., ISIN DE000A1EWF71 mit einem Anlagebetrag von 30.000,00 € sowie ENERTRAG wie vor, Zins 2020, ISIN DE000A1KOMRO mit einem Anlagebetrag von ebenfalls 30.000,00 € mit Zeichnungsdatum 16.03.2011 bzw. 12.10.2011,

5.

Genussrechte an O. regenerative Energien mit einem Nennbetrag von 50.000,- €, abgeschlossen am 16.07.2010,

6.

Fondsanteil an der im Handelsregister Berlin unter HRA 18935 eingetragenen Kommanditbeteiligung bei F.-straße * R. Grundverwaltungs-GmbH & Co. KG, c/o Y., Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, J.-straße##, 00000 Berlin mit einem Nennbetrag von 25.564,59 €,

7.

Beteiligung an der HIH Globalinvest 05-HIH Global Immobilien GmbH & Co. KG Österreich KG, c/o HIH Hamburgische Immobilienhandlung GmbH mit einem Zeichnungsbetrag von 45.000,00 €,

8.

Lebensversicherungen bei ERGO Versicherung mit Versicherungssummen von 1101,37 € sowie 1224,43 €.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, über die unter Klageantrag zu I, Ziffern 2.,5. und 8. aufgeführten Beteiligungen die genaue Anschrift des jeweiligen Beteiligungsunternehmens (Name und vollständige Anschrift) sowie Bearbeitungs- oder Versicherungsnummern dem Kläger mitzuteilen.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.543,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2015 zu zahlen.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu zahlen.

V.

Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis im Termin vor dem Landgericht Hagen vom 03.12.2014. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 330.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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