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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 156/16

Datum:
12.07.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 156/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0712.12U156.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 O 186/15
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.10.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.029,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.05.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.642,40 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.05.2015 und weitere Zinsen in Höhe von 728,60 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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