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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 23/17

Datum:
26.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 23/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0426.20U23.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 177/15
Schlagworte:
VGB, Gebäudeversicherung, Rückstau, Abgrenzung zu LG Dortmund, Urteil vom 17.12.2015, 2 O 263/14
Leitsätze:

Zur Verständnis des Begriffs „Rückstau“ in den für einen Versicherungsvertrag vereinbarten „Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung“. Nach den Bedingungen kann der Begriff ʺRückstauʺ so zu verstehen sein, dass ein Rückstau nur dann vorliegt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt. Ein Rückstau im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt dann nicht vor, wenn Niederschlagswasser nicht mehr von der Rohrleitung des Gebäudes aufgenommen werden kann.

(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

 
Tenor:

Der Senat weist darauf hin, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts Bochum vom 23.12.2016 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sein dürfte.

Die Klägerin mag binnen drei Wochen mitteilen, ob sie die Klage aus Kostengründen zurücknimmt.

Andernfalls mögen die Parteien mitteilen, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind.

Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte einer Klagerücknahme zustimmt. Andernfalls mag sie sich binnen drei Wochen erklären.

 
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