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Beantragt der nur Antragsgegner nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist er Kostenschuldner hinsichtlich der weiteren Verfahrensgebühr nach Ziff. 1210 KV GKG.
Die Beschwerde des Beklagten vom 11.07.2017 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 26.06.2017 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I-25 W 226/17 12 O 33/17Landgericht Essen |
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss |
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In dem aus dem Rechtsstreit
3hervorgegangenen Verfahren betreffend den Kostenansatz in der Rechnung des Landgerichts Essen vom 03.02.2017 i. V. mit der Rechnung vom 28.06.2017, an dem beteiligt sind:
41. I.,
5Beklagte und Beschwerdeführerin,
62. das Land Nordhein-Westfalen – Landeskasse –, vertreten durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen,
7Beschwerdegegnerin,
8hat der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm
9unter gleichzeitig gemäß § 66 Abs. 6 S. 2 GKG erfolgter Übertragung der Sache von der Einzelrichterin auf den Senat
10durch
11am 17.11.2017
12beschlossen:
13Die Beschwerde des Beklagten vom 11.07.2017 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 26.06.2017 wird zurückgewiesen.
14Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
15Gründe
16I.
17Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Inanspruchnahme für die Verfahrensgebühr KV 1210, nachdem nur die Beklagte nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat.
18Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte unter dem 15.12.2015 einen Mahnbescheid, gegen den die Beklagte mit Eingang beim Mahngericht am 19.12.2015 Widerspruch einlegte. Mit einem weiteren am 20.01.2017 eingegangenen Schriftsatz beantragte die Beklagte die Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht. Die Klägerin reichte keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ein.
19Der Kostenbeamte erstellte am 02.02.2017 eine Kostenrechnung (Bl. I), wonach sich die Gebühr KV 1210 für das Verfahren im Allgemeinen nach einem Streitwert von 212 820,59 € auf 5 775 € beläuft. Unter Anrechnung der von der Klägerin für das Mahnverfahren entrichteten Gebühr KV 1100 i.H.v. 962,50 € als 1/6-Anteil ermittelte der Kostenbeamte einen noch zu zahlenden Betrag mit einer Quote von 5/6 i.H.v. 4 812,50 €, für den er die Beklagte als Kostenschuldnerin bezeichnete. Dementsprechend wurde am 03.02.2017 eine erste Rechnung an die Beklagte ausgestellt, die diese in der Folgezeit beglich.
20Mit Schriftsatz vom 10.02.2017 legte die Beklagte Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein und vertrat die Auffassung, dass Kostenschuldnerin die Klägerin als Verursacherin des Mahnverfahrens sei. Der Kostenbeamte half der Erinnerung nicht ab. Nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten wies das Landgericht mit Beschluss vom 26.06.2017 die Erinnerung zurück.
21Die Beklagte sei Kostenschuldnerin im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 GKG. Mahnverfahren und anschließendes streitiges Verfahren seien kostenrechtlich als eigenständige Rechtszüge anzusehen. Begründet hat der Einzelrichter dies mit dem Aufbau des Kostenverzeichnisses, das Mahnverfahren und ersten Rechtszug des Zivilprozesses als getrennte Abschnitte regele, sowie mit der Anrechnungsvorschrift für die im Mahnverfahren entstandene Gebühr. Der Beklagte, der die Abgabe an das zuständige Prozessgericht beantrage, habe hierdurch den Anfall der Verfahrensgebühr nach KV 1210 GKG veranlasst und damit den ersten Rechtszug des Streitverfahrens im Sinne des Hauptabschnitts 2 des Kostenverzeichnisses eingeleitet. § 22 Abs. 1 S. 2 GKG bestätige als Ausnahmeregelung ebenfalls, dass grundsätzlich der Antragsteller der Abgabe in das streitige Verfahren die Kosten zu tragen habe.
22Nachdem zwischenzeitlich die Klägerin die Klage zurückgenommen hatte, wurden durch Beschluss des Einzelrichters vom selben Tage der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Kostenbeamte erstellte am 27.06.2017 eine neue Kostenrechnung (Bl. II). Auf der Grundlage von KV 1211 i.V.m. KV 1210 GKG berechnete er eine einfache Verfahrensgebühr i.H.v. 1 925 € und bestimmte als Kostenschuldner die Klägerin, wobei unter Abzug der Gebühr aus dem Mahnverfahren i.H.v. 962,50 € sowie unter Verrechnung eines gleich hohen Betrages aus der Rechnung an die Beklagte vom 03.02.2017 für die Klägerin kein Zahlungsbetrag mehr verblieb. Unter Abzug des Verrechnungsbetrages i.H.v. 962,50 € vom Rechnungsbetrag aus der ursprünglichen Rechnung vom 03.02.2007 über 4 812,50 € ermittelte der Kostenbeamte für die Beklagte einen Überschuss i.H.v. 3 850 €, dessen Rückzahlung er veranlasste. Hierüber verhält sich die zweite Rechnung an die Beklagte vom 28.06.2017.
23Mit Schriftsatz vom 11.07.2017 legte die Beklagte Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 26.06.2017 zum Kostenansatz ein und verwies erneut darauf, dass nach zutreffender Ansicht der Antragsteller des Mahnverfahrens auch die anschließenden weiteren Gerichtsgebühren zu zahlen habe. Der Einzelrichter hat im Beschluss vom 13.07.2017 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
24II.
25Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
26Richtigerweise ist die Beklagte als Kostenschuldnerin der Gebühr KV 1210 GKG für das Verfahren im Allgemeinen angesehen worden.
27Kostenschuldner ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GKG, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies war die Beklagte, indem allein sie einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat.
28Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Frage der Kostenschuldnerstellung bei dieser Konstellation in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Teilweise wird vertreten, dass der Antragsteller des Mahnverfahrens und Kläger auch für die nach Abgabe in das streitige Verfahren anfallende Verfahrensgebühr KV 1210 GKG haftet (OLG Koblenz BeckRS 2015, 13368; Kroiß NJW 2016, 453; Schneider NJW-Spezial 2017, 27 f.). Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der wohl herrschenden Meinung an, die Mahnverfahren und anschließendes streitiges Verfahren als eigenständige Rechtszüge im kostenrechtlichen Sinne und demzufolge den Beklagten als Antragsteller des streitigen Verfahrens als Kostenschuldner ansieht (Hartmann, in: Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 22 Rn. 4 Stichwort: Beklagter; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer, 3. Aufl. 2014, § 22 Rn. 10 Stichwort: Mahnverfahren; OLG Oldenburg NJOZ 2017, 79, 80; Volpert/Fölsch/Köpf, in: NK-GK § 22 Rn. 48 ff.; Trenkle, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Stand: April 2017, Nr. 1210 Rn. 32 ff., OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 42, 43; KG, Beschluss vom 10.12.1976, 1 W 4111/76, Rn. 7).
29Dieser Sichtweise steht nicht entgegen, dass in prozessualer Hinsicht Mahnverfahren und nachfolgendes Prozessverfahren unbestritten demselben Rechtszug angehören. Im Kostenrecht werden prozessualer und kostenrechtlicher Rechtszug an verschiedenen Stellen unterschiedlich behandelt, z.B. in § 4 GKG (Verweisung) und § 37 GKG (Zurückverweisung), worauf Volpert/Fölsch/Köpf (NK-GK § 22 Rn. 50) zutreffend hinweisen. Ferner bringen auch Bestimmungen über die Anrechnung von Gebühren, wie in KV 1210 Abs. 1 GKG (entsprechend für die Anwaltsgebühren in VV 3305 RVG) bezüglich der Gebühren für das Mahnverfahren, eine abweichende Regelung zum Rechtszug zum Ausdruck, denn Anrechnungsbestimmungen wären nicht erforderlich, wenn es sich gebührenrechtlich um dieselbe Instanz handeln würde (KG, Beschluss vom 10.12.1976, 1 W 4111/76, Rn. 7; Volpert/Fölsch/Köpf, in: NK-GK § 22 Rn. 50, 53). Zu Recht hat auch schon das Landgericht ausgeführt, dass in Bezug auf Mahnverfahren und anschließendes streitiges Verfahren bereits der Aufbau des Kostenverzeichnisses zum GKG eine abweichende Regelung zum Rechtszug zum Ausdruck bringt, indem es als Hauptabschnitt 1 das Mahnverfahren und unter Hauptabschnitt 2 das Prozessverfahren regelt.
30Zu Unrecht beruft sich die Gegenauffassung auf § 22 Abs. 1 S. 2 GKG. Hieraus lässt sich kein Erst-Recht-Schluss ziehen (so OLG Koblenz BeckRS 2015, 13368 Rn. 8) bzw. keine Klarstellung entnehmen (vgl. Schneider NJW-Spezial 2017, 27, 28), dass der Kläger Kostenschuldner ist. Nach der genannten Vorschrift hat bei einem Einspruch der Antragsteller des Vollstreckungsbescheids die Kosten zu tragen. Diese Regelung wäre ohne selbstständige Bedeutung, wenn der Kläger immer die Kosten des nachfolgenden Gerichtsverfahrens zu tragen hätte. Vielmehr ist hierin eine Ausnahmeregelung zu sehen (OLG Oldenburg NJOZ 2017, 79, 80 Rn. 18). Denn nach der Gesetzesbegründung sollte lediglich eine Antwort auf die bis dahin umstrittene Frage gegeben werden, wer bei der geregelten Fallkonstellation kostenrechtlich als Antragsteller anzusehen ist, weil dieses aufgrund der amtswegigen Abgabe nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid dem Gesetz nicht zu entnehmen ist (BT-Drs. 12/6962, S. 66; vgl. auch Volpert/Fölsch/Köpf, in: NK-GK § 22 Rn. 51).
31Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation der Gegenauffassung mit § 12 Abs. 3 S. 3 GKG, wonach bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid und Abgabeantrag des Antragstellers eine Vorauszahlungspflicht des Antragstellers besteht. Schneider (in: NJW-Spezial 2017, 27, 28) meint, hieraus sei ersichtlich, dass das Gesetz nicht von einer Kostenschuldnerschaft des Antragsgegners ausgehe, weil es anderenfalls zu einer widersprüchlichen Ungleichbehandlung mit dem Antragsteller komme. Allerdings wäre eine Differenzierung danach, ob der Antrag vom Antragsteller gestellt wird oder nicht, nicht erforderlich, wenn der Antragsteller auch bei einem Abgabeantrag des Antragsgegners ohne weiteres zum Kostenschuldner würde (so auch Volpert/Fölsch/Köpf, in: NK-GK § 22 Rn. 52).
32Auch das Veranlasserprinzip spricht für die Kostenschuldnerstellung des Beklagten. Wenn auch der Kläger das Mahnverfahren beantragt und damit letztlich eine nicht hinwegzudenkende Bedingung für den Antrag des Beklagten auf Durchführung des streitigen Verfahrens geschaffen hat (vgl. OLG Koblenz BeckRS 2015, 13368 Rn. 3), geht das Verhalten des Beklagten über eine bloße Verteidigung gegen diesen Antrag hinaus (anders Schneider NJW-Spzial 2017, 27, 28). Denn hierzu hätte er sich auf die Einlegung des Widerspruchs beschränken und abwarten können (vgl. auch OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 42, 43). Dies hat er nicht getan, sondern er hat den ohne Antrag auf Abgabe in das Streitverfahren bestehenden Schwebezustand beendet und durch seinen Antrag den ersten Rechtszug des Streitverfahrens eingeleitet. Damit ist er zum Angriff übergegangen (Hartmann § 22 GKG Rn. 4 Stichwort: Beklagter; OLG Oldenburg NJOZ 2017, 79, 80 Rn. 10, 15; OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 42, 43). Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen geboten, weil der Beklagte auf eine prozessuale Grundentscheidung angewiesen wäre, um die Kosten für den Widerspruch erstattet zu bekommen. Diese Kosten können auch als materiellrechtliche Erstattungsforderung in einem neuen Prozess geltend gemacht werden. Zudem rechtfertigt dieser Gesichtspunkt nicht die Überleitung ohne das Risiko einer Kostenschuldnerhaftung (vgl. KG, Beschluss vom 10.12.1976, 1 W 4111/76, Rn. 8), das bei jeder selbstständigen Verfolgung eigener Forderungen gegeben ist.
33III.
34Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 S. 1 und 2 GKG.