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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 122/09

Datum:
21.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 122/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0321.26U122.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 483/05
Schlagworte:
Bluttransfusion bei einer reanimierten Patientin
Normen:
BGB §§ 280, 823, 253
Leitsätze:

Erreicht der HB-Wert bei einer reanimierten Patientin den Bereich von 6 g/dl oder wird dieser Wert unterschritten, entspricht es dem medizinischen Standard, unverzüglich eine Bluttransfusion durchzuführen.

Das Unterlassen einer Bluttransfusion kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein, wenn das klinische Gesamtbild der Patientin für eine absolute Indikation spricht. Bei einem hypoxischen Hirnschaden mit linksbetonter Parese nebst Spasmen, Sprach- und Schluckstörungen sowie erheblichen Hirnleistungsstörungen kann ein Schmerzensgeld von 500.000,- € angemessen sein.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Juli 2009 verkündete Urteil der  4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 500.000,00 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.12. 2003 zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen, derzeit nicht vorhersehbaren, immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung vom 26.03.2002 entstanden sind oder entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 5), 6) und 7).

Im Übrigen wenn die Kosten des Rechtsstreits zu 4/7 der Klägerin und zu 3/7 den Beklagten zu 1), 3) und 4) auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) dürfen die Vollstreckung des Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten zu 2) und 6) durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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