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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 3/14

Datum:
15.12.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 3/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1215.26U3.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 5 O 28/13
Schlagworte:
Aufklärung vor einer Op an der Lendenwirbelsäule
Normen:
BGB §§ 280, 823, 249, 253 BGB
Leitsätze:

Bei einer relativen Indikation zur Operation an der Lendenwirbelsäule bedarf es einer dezidierten Aufklärung über die echte Alternative einer konservativen Behandlung.

An die Aufklärung bei einer relativen Operationsindikation sind besondere Anforderungen zu stellen, wenn der konservative Therapieansatz zu kurz gewählt worden ist. Auf das erhöhte Risiko einer Duraverletzung - wegen einer Voroperation - ist gesondert hinzuweisen.

Bei einer chronischen inkompletten Kaudalähmung mit Störung der Sexualfunktion, Fußheber- und Fußsenkerparese und rückgebildeter Blasenentleerungsstörung sowie einer reaktiven depressiven Entwicklung kann ein Schmerzensgeld von 75.000,- € angemessen sein.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. November 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Arnsberg abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 24. August 2011 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 34.589,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 9.709,20 € seit dem 20. Oktober 2011 und aus 24.879,90 € seit dem 21. August 2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung durch den Beklagten in der Zeit vom 10. August bis einschließlich den 18. August 2010 als Belegarzt im Krankenhaus X noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger ihm entstandene anrechnungsfreie vorprozessuale Rechtsanwaltskosten seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Rechtsanwälte Q2, in Höhe von 4.410,14 € zu erstatten und insoweit Zahlung an die N Rechtsschutz-Service-GmbH, Y, zur Schadensnummer #####, vorzunehmen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 44 % und dem Beklagten zu 56 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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