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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 198/16

Datum:
30.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 198/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0530.28U198.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 12 O 265/14
Schlagworte:
Autokauf, Nutzungsentschädigung, Kapitalzinsen, Gutachterkosten
Normen:
BGB § 434, BGB § 346; BGB § 347, ZPO § 96
Leitsätze:

Zu den Rechtsfolgen eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.589,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des C ### Limousine mit der Fahrgesellnummer WBANX#####CT#####.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechts-anwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten - der Rechtsanwälte U ▫ W ▫ G, L-Str. #-## in ##### F, in Höhe von 1.029,35 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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