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Eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Mandaten und dem beigeordneten Rechtsanwalt kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 48 Abs. 2 BRAO darstellen. Eine unzureichende Mitarbeit des Mandaten bei der Führung des Verfahrens in Form der mehrfachen Missachtung der anwaltlichen Aufforderung, eigene Eingaben bei Gericht zu unterlassen, kann dann zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses führen, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt aufgrund dieses Verhaltens außerstande ist, der ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses obliegenden Pflicht zur sachgerechten Vertretung der Interessen des Mandaten zu genügen.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dülmen vom 19.09.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
2I.
3Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren streiten die Beteiligten auch um Zugewinnausgleichsansprüche des Antragsgegners.
4Die Beteiligten schlossen am 00.00.1994 miteinander die Ehe. Spätestens seit Juli 2014 leben die Beteiligten nach Vortrag der Antragstellerin voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 09.07.2015 zugestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2016 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich auf. Mit Beschluss vom 28.10.2015 bewilligte das Amtsgericht – Familiengericht – Dülmen dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe für die Ehesache und die Folgesache Versorgungsausgleich. Der Antragsgegner kündigte sodann einen Stufenantrag an, gerichtet auf Auskunftserteilung zum Zeitpunkt der Eheschließung, zum Zeitpunkt der Trennung am 01.05.2014 und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages, auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses an Eides statt und auf Zahlung in nach Auskunftserteilung zu beziffernder Höhe nebst Zinsen, und beantragte, ihm für die Folgesache Zugewinnausgleich Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Das Amtsgericht – Familiengericht – Dülmen wies mit Beschluss vom 20.01.2017 den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurück, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch erfüllt sei, da die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 08.11.2016 Auskünfte über ihr Vermögen zu den Stichtagen erteilt und die Auskunft belegt habe. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners änderte der Senat unter Beschwerdezurückweisung im Übrigen mit Beschluss vom 06.07.2017, II-2 WF 44/17, den Beschluss vom 20.01.2017 dahingehend ab, dass dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus E für den Antrag, die Antragstellerin zu verpflichten, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihres Vermögensverzeichnisses vom 08.11.2016 an Eides statt zu versichern, bewilligt wurde.
5Mit Schriftsatz vom 04.08.2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners angezeigt, dass er das Mandat niedergelegt habe und hat um Aufhebung der Beiordnung gebeten. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass eine Zusammenarbeit mit dem Antragsgegner sich äußerst problematisch gestalte, da dieser Empfehlungen nicht akzeptiere und stattdessen, trotz mehrfacher Bitten, dies zukünftig zu unterlassen, eigene Eingaben bei Gericht einreiche, für deren Inhalt er, der Verfahrensbevollmächtigte, keine Haftung übernehmen könne und wolle. Zudem sehe er sich auch außerstande, wie vom Antragsgegner gewünscht, begründete Zahlungsanträge zum Zugewinnausgleich bzw. zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu stellen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sei dementsprechend nicht länger möglich, zumal der Antragsgegner das Gericht auch fortlaufend weiter mit nicht abgesprochenen Eingaben konfrontiere.
6Das Amtsgericht – Familiengericht – Dülmen hat mit Beschluss vom 19.09.2017 den dem Antragsgegner im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt I entpflichtet und zur Begründung ausgeführt, dass ein wichtiger Grund vorliege, den bisherigen Verfahrensbevollmächtigten zu entpflichten. Vorliegend sei eine unmittelbare Störung des Vertrauensverhältnisses dadurch begründet, dass der Antragsgegner den anwaltlichen Empfehlungen nicht folge und trotz gegenteiliger Bitten Eingaben bei Gericht einreiche. Dabei handele sich seit der Beiordnung um bisher ca. 25 – auch mehrseitige – Eingaben, die teilweise nicht nachvollziehbar seien. Da insbesondere hinsichtlich der Folgesache Güterrecht Anwaltszwang bestehe, obliege es einem Rechtsanwalt, den Vortrag des Beteiligten zu ordnen, Anlagen nach rechtlichen Gesichtspunkten auszuwerten und entsprechend vorzutragen. Diesen Anforderungen könne der beigeordnete Anwalt vorliegend nicht entsprechen, da der Antragsgegner immer wieder Eingaben ohne Absprache unmittelbar bei Gericht einreiche. Aus diesem Grunde sei dem Anwalt auch nicht zuzumuten, hierfür eine Haftung übernehmen zu müssen.
7Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner als sofortige Beschwerde auszulegenden Eingabe. Er rügt unter Verweis auf behauptete gesundheitliche Beschwerden und seine Bettlägerigkeit, dass er arbeitsunfähig erkrankt sei und er seine Eingaben nur deswegen eingereicht habe, um seiner Pflicht zu genügen, aufgrund neuer Belege und Sachlagen, weiteren Vortrag zu halten. Er arbeite derzeit weiterhin an weiteren juristischen Begründungen. Überdies behalte er sich vor, je nach den aktuellen Erfolgsaussichten, zu entscheiden, ob Anträge noch erhoben werden sollen. Zudem würden durch die getroffene Entscheidung seine Rechte, unter anderem seine Finanzen, beeinträchtigt. Soweit das Amtsgericht darauf abstelle, dass er ohne Absprache mit seinem Verfahrensbevollmächtigten eigene Eingaben bei Gericht eingereicht und sich sein Verfahrensbevollmächtigter bisher außerstande gesehen habe, begründete Zahlungsanträge im Verbundverfahren zu stellen, täten ihm alle eigenen Einreichungen äußerst leid. Indes sei beachtlich, dass die Antragstellerin ihm alle Finanzordner entwendet habe, so dass ihm erst nach und nach Sachverhalte einfielen und er nach und nach Belege und juristische Begründungen finde, die eindeutig belegten, dass ihm ein erheblicher Zugewinnausgleichsanspruch zustehe. Er habe überdies wichtig erscheinende neue Informationen jahrelang an seinen Verfahrensbevollmächtigten übermittelt. Er habe sich erfolglos darum bemüht, von seinem Verfahrensbevollmächtigten irgendeine Rückmeldung oder einen Gesprächstermin zu erhalten. Er habe seinem Verfahrensbevollmächtigten sogar freiwillig angeboten, Kosten vorab zu bezahlen und entsprechend zugesandte Rechnungen habe er auch umgehend beglichen. Ungeachtet dessen habe er, der Antragsgegner, auf der Grundlage der ihm vorliegenden ausgewerteten Belege seinen Zugewinnausgleichsanspruch hinreichend mit „ca. 10 hoch 5 Euro“ beziffert. Soweit der Versorgungsausgleich betroffen sei, habe er, der Antragsgegner, niemals auch im Entferntesten den Wunsch gehabt, den Versorgungsausgleich ausschließen zu lassen. Da er noch keine juristischen Begründungen habe recherchieren können, habe er lediglich die eindeutig vorsichtige Formulierung gewählt, dass er eine Abweichung von der Halbteilung für angemessen erachte. Letztlich habe er zu seinem Verfahrensbevollmächtigten vollstes Vertrauen.
8Mit am 06.11.2017 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Dülmen der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der ergänzenden Begründung zur Entscheidung vorgelegt, dass die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwände nicht durchgriffen. Soweit der Antragsgegner angebe, dass er eigene Angaben nur gemacht habe, weil der Verfahrensbevollmächtigte Zugesagtes nicht umgesetzt bzw. sich nicht bei ihm gemeldet habe, begründe dies nicht die Vielzahl von eigenen Eingaben bei Gericht. Vielmehr hätte sich der Antragsgegner darum bemühen müssen, wenn er sich nicht ausreichend vertreten fühle, einen Wechsel des Verfahrensbevollmächtigten zu erwirken. Indes habe der Antragsgegner ausgeführt, dass er nicht mit dem Verfahrensbevollmächtigten unzufrieden gewesen sei. Aufgrund der Vielzahl der Eingaben sei der Eindruck entstanden, dass der Antragsgegner seine Sichtweise habe und nicht bereit sei, sich auf die anwaltliche Handhabung seines Verfahrensbevollmächtigten einzulassen. Alles das, was ihm wichtig erscheine, teile er dem Gericht mit, unabhängig davon, ob dies rechtlich relevant sei oder nicht. Damit nehme er seinem Verfahrensbevollmächtigten die Möglichkeit, vorab Sachvortrag zu ordnen und rechtlich einzuordnen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf dieser Basis sei nicht möglich. Dem Antragsgegner verbleibe daher noch die Möglichkeit, einen anderen Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen.
9II.
10Die nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere gemäß den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.
111.
12Der ursprüngliche Verfahrensbevollmächtigte ist dem Antragsgegner beigeordnet worden. Diese Beiordnung kann zwar nicht einfach durch Kündigung des Mandats beendet werden (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2011 – L 20 AY 182/10 B – zitiert nach juris). Indes kann der Rechtsanwalt die Aufhebung der Beiordnung beantragen, § 48 Abs. 2 BRAO.
132.
14Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann der Verfahrensbevollmächtigte beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 9 Ta 230/10 – zitiert nach juris). Stellt der beigeordnete Rechtsanwalt – wie hier – unter Hinweis auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis einen Antrag auf Entpflichtung, so ist Voraussetzung eines wichtigen Grundes, dass konkrete Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, aufgrund dessen zu besorgen ist, dass die Rechtsverfolgung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 – IV ZR 240/08 – zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991 – XII ZR 212/90 – NJW-RR 1992, 189; BFH, Beschluss vom 09. März 2016 – IV S 2/16 – zitiert nach juris; BFH, Beschluss vom 07. Februar 2011 – VII S 7/11 (PKH) – zitiert nach juris; BSG, Beschluss vom 15. November 2016 - B 10 ÜG Aktenzeichen 9/14 B - BeckRS 2016, 74968; BVerwG, Beschluss vom 29. November 2010 – 6 B 59/10 – zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2011 – II-8 WF 256/11 – zitiert nach juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. Dezember 1987 – 2 WF 200/87 – zitiert nach juris; OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1998 – 7 W 1039/98 – NJW-RR 1999, 643; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93 - NJW 1993, 3275; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 A 121/15 – zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25. August 2015 – III-3 Ws 307/15 - NStZ 2015, 718 ).
15a)
16Bei der Entscheidung über die Entpflichtung sind neben dem Interesse des bedürftigen Beteiligten und dem Interesse des beigeordneten Rechtsanwalts auch das öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Rechtspflege und das Interesse der Antragstellerin an einer zügigen Erledigung des Verfahrens zu beachten (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1998 – 7 W 1039/98 – NJW-RR 1999, 643). Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 BRAO ist, bei einmal erfolgter Beiordnung die anwaltliche Vertretung auch weiterhin sicherzustellen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2011 – L 20 AY 182/10 B – zitiert nach juris). Die Beschränkung der Entpflichtungsmöglichkeit auf wichtige Gründe soll deshalb auch verhindern, dass mit der Beendigung der Vertretung verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, insbesondere eine Verfahrensverzögerung etwa durch Niederlegung des Mandats. Die Entscheidung über die Entpflichtung ist daher im jeweiligen Einzelfall unter Abwägung jener Rechtsgüter zu treffen. Da der Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung durch die Regelungen in den §§ 198 ff. GVG erhebliches Gewicht erhalten hat, sind die Anforderungen an den die Entpflichtung rechtfertigenden Grund mit zunehmendem Fortschritt des Verfahrens entsprechend hoch.
17b)
18Eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Beteiligten liegt vor, wenn die Zusammenarbeit im Rahmen des Mandatsverhältnisses nicht mehr hinreichend gewährleistet ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21. Dezember 1987 – 2 WF 200/87 – zitiert nach juris).
19Eine unzureichende Mitarbeit des Antragsgegners bei der Führung des Verfahrens in Form der mehrfachen Missachtung der anwaltlichen Aufforderung, eigene Eingaben bei Gericht zu unterlassen, kann dann zu einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses führen, wenn der Anwalt aufgrund dieses Verhaltens außerstande ist, der ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses obliegenden Pflicht zur sachgerechten Vertretung der Interessen des Antragsgegners zu genügen.
20aa)
21Im vorliegenden Verfahren geht es um die Scheidung, die Regelung des Versorgungsausgleichs und des Zugewinns. Insbesondere die Regelung des Zugewinns bedarf – worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 06.07.2017, II-2 WF 44/17, hingewiesen hat – angesichts des unsubstantiierten und widersprüchlichen Vortrags des Antragsgegners noch einer entsprechenden Aufarbeitung des von ihm geltend gemachten Sachverhaltes. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte darauf verweist, dass er nach wie vor keine begründeten Anträge zum Zugewinnausgleich bzw. zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs stellen könne, wendet der Antragsgegner zwar ein, das er einen hinreichend bezifferten Antrag zum Zugewinn gestellt habe und überdies nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wünsche. Allerdings ist schon die vom Antragsgegner genannte Größenordnung des von ihm für begründet erachteten Zugewinnausgleichsanspruchs nur als „ca.-Wert“ angegeben, von dem er in der Beschwerde selbst abrückt, da er meint, höhere Ansprüche zu haben. Hinsichtlich des Antrags zum Versorgungsausgleich lässt sich dem Vorbringen des Antragsgegners nunmehr überhaupt nicht erkennen, welches Rechtsschutzziel er verfolgen will.
22bb)
23Soweit die Vielzahl der Eingaben des Antragsgegners betroffen sind, hat das Amtsgericht zudem zutreffend darauf verwiesen, dass es dem Verfahrensbevollmächtigten durch den Antragsgegner unmöglich gemacht wird, den Verfahrensstoff zu ordnen und sinnhaften Vortrag zu halten, da – worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 06.07.2017 verwiesen hat – der bisherige Vortrag des Antragsgegners unsubstantiiert und in weiten Teilen widersprüchlich ist. Damit aber ist es dem Verfahrensbevollmächtigten verwehrt, seiner Pflicht, den Vortrag zu ordnen, verfahrensrelevanten Sachvortrag zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – IX ZR 128/16 – zitiert nach juris) und Anlagen nur nach rechtlichen Gesichtspunkten auszuwerten und dem Gericht zu unterbreiten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. Juni 2005 – 29 U 103/04 – zitiert nach juris), nachkommen zu können. Überdies kann das Vertrauensverhältnis auch dann gestört sein, wenn der Mandant mutwillig auf bestimmtem Sachvortrag besteht (vgl. BFH, Beschluss vom 09. März 2016 – IV S 2/16 – zitiert nach juris), was erst recht dann gilt, wenn er unter Übergehung seines Verfahrensbevollmächtigten entsprechenden Sachvortrag direkt hält und entsprechende Eingaben unmittelbar bei Gericht einreicht.
24III.
25Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.